Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 17. 
(1) Jede zweite Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden oder, wenn dieser 
selbst prüft, seines Vertreters statt. 
(2) Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht 
mehr zugelassen. 
 § 18. 
(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die gemäß 
§ 13 Abs. 2, 3, § 14 Abs. 2, § 15 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht der Vorsitzende selbst daran 
beteiligt ist, diesem von den Prüfenden binnen spätestens drei Tagen mitzuteilen. Verläßt der 
Studierende vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung die 
Hochschule oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugnis einzutragen. 
(2) Über den Ausfall des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung ist dem Prüfling eine 
vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster 2 zu erteilen. Über Wiederholungsprüfungen 
sind die Bescheinigungen nach dem Muster 3 auszustellen. 
(3) Die Feststellung des Gesamtergebnisses der Vorprüfung erfolgt erst nach Erledigung des 
anatomisch-physiologischen Abschnitts (§ 31). 
§ 19. 
(1) Das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung kann dem Bestehen des naturwissenschaftlichen Ab- 
schnitts der tierärztlichen Vorprüfung ganz oder teilweise gleichgeachtet werden (§ 67). Das Bestehen 
der pharmazeutischen Staatsprüfung befreit von der Prüfung in den Fächern Botanik, Chemie und 
Physik. Wer an einer Universität oder anderen Hochschule des Deutschen Reichs auf Grund einer 
Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird im naturwissenschaftlichen 
Abschnitt der tierärztlichen Vorprüfung nur in den Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Pro- 
motionsprüfung gewesen sind. 
(2) Die Anrechnung einer anderweiten Prüfung an deutschen Universitäten oder Hochschulen in 
den Fächern des naturwissenschaftlichen Abschnitts der tierärztlichen Vorprüfung auf diese Prüfung 
kann ausnahmsweise gestattet werden (§ 67). 
c. Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Vorprüfung. 
 § 20. 
(1) Der anatomisch-physiologische Abschnitt der Vorprüfung muß, sofern der Studierende nach 
Bestehen des naturwissenschaftlichen Abschnitts das Studium an einer anderen tierärztlichen Hochschule 
oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hochschule oder Universität erledigt werden. Diese 
hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Akten einzufordern. 
(2) Die an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richtenden Gesuche um Zulassung zum ana- 
tomisch-physiologischen Abschnitt der Vorprüfung müssen sich auf diesen Abschnitt als Ganzes erstrecken und 
dürfen nicht auf einzelne Fächer beschränkt werden. Abgesehen von den sonst nach § 8 Abs. 2, § 9 
Abs. 2, §§ 10, 11 erforderlichen Nachweisen sind den Gesuchen die Bescheinigungen über das Bestehen 
des naturwissenschaftlichen Abschnitts (§ 18 Abs. 2) oder die nach § 19 zulässigen anderweiten Nach 
weise beizufügen. 
(3) Eine Meldung vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts ist zulässig 
(vgl. § 10). Jedoch ist die Vorschrift im § 6 Abs. 3 zu beachten. Die vorläufige Bescheinigung gemäß 
§5 18 Abs. 2 ist alsdann sofort nach der Erteilung nachzureichen. 
(4) Die Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt ist spätestens ein Jahr nach Erledigung 
des naturwissenschaftlichen Abschnitts einzureichen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Prüfungs- 
kommission beschließen, daß, wenn sich der Prüfling nicht binnen einer weiteren Frist von drei Monaten 
meldet, die Prüfung in dem naturwissenschaftlichen Abschnitt als nicht abgelegt anzusehen ist. Die 
dreimonatige Frist läuft vom Tage der alsbald durch den Vorsitzenden zu bewirkenden Behändigung 
des Beschlusses an den Prüfling. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
vorgesetzte Zentralbehörde zulässig.
	        
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