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§ 17.
(1) Jede zweite Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden oder, wenn dieser
selbst prüft, seines Vertreters statt.
(2) Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht
mehr zugelassen.
§ 18.
(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die gemäß
§ 13 Abs. 2, 3, § 14 Abs. 2, § 15 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht der Vorsitzende selbst daran
beteiligt ist, diesem von den Prüfenden binnen spätestens drei Tagen mitzuteilen. Verläßt der
Studierende vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung die
Hochschule oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugnis einzutragen.
(2) Über den Ausfall des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung ist dem Prüfling eine
vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster 2 zu erteilen. Über Wiederholungsprüfungen
sind die Bescheinigungen nach dem Muster 3 auszustellen.
(3) Die Feststellung des Gesamtergebnisses der Vorprüfung erfolgt erst nach Erledigung des
anatomisch-physiologischen Abschnitts (§ 31).
§ 19.
(1) Das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung kann dem Bestehen des naturwissenschaftlichen Ab-
schnitts der tierärztlichen Vorprüfung ganz oder teilweise gleichgeachtet werden (§ 67). Das Bestehen
der pharmazeutischen Staatsprüfung befreit von der Prüfung in den Fächern Botanik, Chemie und
Physik. Wer an einer Universität oder anderen Hochschule des Deutschen Reichs auf Grund einer
Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird im naturwissenschaftlichen
Abschnitt der tierärztlichen Vorprüfung nur in den Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Pro-
motionsprüfung gewesen sind.
(2) Die Anrechnung einer anderweiten Prüfung an deutschen Universitäten oder Hochschulen in
den Fächern des naturwissenschaftlichen Abschnitts der tierärztlichen Vorprüfung auf diese Prüfung
kann ausnahmsweise gestattet werden (§ 67).
c. Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Vorprüfung.
§ 20.
(1) Der anatomisch-physiologische Abschnitt der Vorprüfung muß, sofern der Studierende nach
Bestehen des naturwissenschaftlichen Abschnitts das Studium an einer anderen tierärztlichen Hochschule
oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hochschule oder Universität erledigt werden. Diese
hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Akten einzufordern.
(2) Die an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richtenden Gesuche um Zulassung zum ana-
tomisch-physiologischen Abschnitt der Vorprüfung müssen sich auf diesen Abschnitt als Ganzes erstrecken und
dürfen nicht auf einzelne Fächer beschränkt werden. Abgesehen von den sonst nach § 8 Abs. 2, § 9
Abs. 2, §§ 10, 11 erforderlichen Nachweisen sind den Gesuchen die Bescheinigungen über das Bestehen
des naturwissenschaftlichen Abschnitts (§ 18 Abs. 2) oder die nach § 19 zulässigen anderweiten Nach
weise beizufügen.
(3) Eine Meldung vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts ist zulässig
(vgl. § 10). Jedoch ist die Vorschrift im § 6 Abs. 3 zu beachten. Die vorläufige Bescheinigung gemäß
§5 18 Abs. 2 ist alsdann sofort nach der Erteilung nachzureichen.
(4) Die Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt ist spätestens ein Jahr nach Erledigung
des naturwissenschaftlichen Abschnitts einzureichen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Prüfungs-
kommission beschließen, daß, wenn sich der Prüfling nicht binnen einer weiteren Frist von drei Monaten
meldet, die Prüfung in dem naturwissenschaftlichen Abschnitt als nicht abgelegt anzusehen ist. Die
dreimonatige Frist läuft vom Tage der alsbald durch den Vorsitzenden zu bewirkenden Behändigung
des Beschlusses an den Prüfling. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die
vorgesetzte Zentralbehörde zulässig.