8 202 R. V. O.
& 1602 R. V. O.
8 205 R. V. O.
88206, 207R. V. O.
§ 208 R. V.O.
209 N.V.D.
til
1.
(—
2
— 288 —
i Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der
Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode
arbeitsunfähig gewesen ist.
III Besteht gegen einen Träger der Unfallversicherung ein Anspruch auf Sterbegeld, so ist
aus diesem der Kasse, soweit sie bereits Sterbegeld gezahlt hat, Ersatz zu leisten.
E. Familienhilfe.
8 41.
[Die Kasse gewährt
1. Krankenpflege nach § 27 Nr. 1 (ärztliche Behandlung) (ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei) höchstens jedoch fr.... Wochen, an folgende versiche-
rungsfreie Familienmitglieder der Versicherten: . l(an folgende versicherungs-
freie Familienmitglieder der Versicherten, die in seinem Haushalt leben)
2. Wochenhilfe nach §§ 36 bis 39 (Wochengeld) (Hebammendienste) Schwangeren-
geld) an versicherungsfreie Ehefrauen der Versicherten,
3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten eines Mitglieds oder eines Kindes. Das
Sterbegeld wird für den Ehegatten auf ilzwei Drittel), für ein Kind bis
zu .. .. Jahren auf . . . „ darüber auf . . (die Hälfte) des im § 40 fest-
gesetzten Mitglieder-Sterbegeldes bemessen und um den Betrag des Sterbegeldes
gekürzt, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war.] «
F.BeginnundEndederLeistungen.
8 42.
1 Für die Mitglieder der Kasse (Für Versicherungspflichtige) entsteht der Anspruch auf die
Kassenleistungen (auf die Regelleistungen) mit ihrer Mitgliedschaft. [Der Anspruch freiwillig
beitretender Kassenmitglieder entsteht erst nach einer Wartezeit von . °(sechs) Wochen.] «
UlDerAnspruchaufMehrleistungenderKasseentstehterstnacheinerWartezeitvon
....(fechs)MonatennachdemBeitritt.DiesgiltnichtfürMitglieder,diebinnenderletzten
zwölf Monate bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer Kranken-
kasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben.
1 Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf die Dauer von höchstens
sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur
Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit.
V Tritt ein Versicherter, der von einer anderen Land-, einer Orts-, Betriebs-, Innungs= oder
knappschaftlichen Krankenkasse Leistungen bezieht, zur Kasse über, so übernimmt sie die weitere Leistung
nach dieser Satzung. Die Zeit der bereits genossenen Leistung wird angerechnet. Die Mehr-
leistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse Anspruch auf Mehrleistungen
erworben hatte. "6
Zu § 41 Nr. 1, 2. Die Satzung kann sowohl den Kreis der berechtigten Familienmitglieder als au
den Umfang der zu gewährenden Leistungen (insbesondere durch Ausschluß spezialärztlicher Behandlung) näher be-
grenzen; sie kann z. B. lediglich einen Zuschuß zu den Arzneimitteln gewähren; sie kann auch bestimmen, daß der
Anspruch auf Familienhilse sofort mit dem Verlust der Mitgliedschaft des Versicherten endigt. Schließlich wird cs
sich empfehlen, in der Satzung festzustellen, daß die Wartezeiten für Leistungen an Mitglieder auch für die Familien-
hilfe anzuwenden sind.
Zu § 41 Nr. 3 Die höchste Grenze für die Bemessung des Sterbegeldes bilden beim Tode des Ehegatten
zwei Drittel, beim Tode eines Kindes die Hälfte des Mitglieder-Sterbegeldes. Die Satzung kann auch das Sterbe-
geld verschieden abstufen, zum Beispiel nach dem Alter der Kinder (8§ 205 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 42. Für Versicherungspflichtige dürfen nur Mehrleistungen von einer Wartezeit abhängig ge-
macht werden.
Die Bestimmung des Abs. 4 gilt auch ohne Aufnahme in die Satzung.