— 8 —
auf einen bestimmten Teil dieser Fächer beschränken. Die Beschränkung ist in die Niederschrift über
die Prüfung einzutragen.
(3) Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung erfolgen kann (Wiederholungsfrist),
beträgt nach der Bestimmung des Prüfenden für Gewebelehre und für einzelne Teile der Anatomie
oder Physiologie einen bis drei Monate, für die ganze anatomische oder physiologische Prüfung drei
bis sechs Monate.
(4) Hat der Prüfling in mehr als einem Fache die Prüfung zu wiederholen, so werden die nach
Abs. 3 festgesetzten Fristen nicht zusammengerechnet, vielmehr hat sich der Prüfling der Wiederholungs-
prüfung für jedes einzelne Fach nach Ablauf der dafür bestimmten Wiederholungsfrist zu unterziehen.
§ 26.
(1) Wer sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wiederholungsfrist zur Wieder—
holungsprüfung meldet oder den zu dieser Prüfung angesetzten Termin versäumt, ist spätestens nach
weiteren drei Monaten in der im § 21 Abs. 2 gedachten Weise unter Androhung der im Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Folgen zur Wiederholungsprüfung vorzuladen.
(2) Unterzieht sich der Prüfling auch dann nicht der Wiederholungsprüfung, so kann die Prüfungs-
kommission beschließen, daß die Wiederholung als nicht bestanden anzusehen ist. Gegen den Beschluß
ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig.
§ 27.
Tritt der Prüfling, nachdem er den anatomisch-physiologischen Abschnitt begonnen hat, von
der Fortsetzung zurück, so kann die Prüfungskommission beschließen, daß die Prüfung in allen noch
nicht erledigten Fächern dieses Abschnitts als nicht bestanden anzusehen ist (§ 25 Abs. 2). Gegen den
Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig.
§ 28.
(1) Auf eine Unterbrechung des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Vorprüfung sowie auf
Wiederholungsprüfungen in diesem Abschnitt finden die Vorschriften im § 16 Abs. 1, 2 sinngemäße
Anwendung.
(2) Die auf Grund des § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 1, 2, 3, § 26 Abs. 2, § 27 getroffenen Ent-
scheidungen sind für alle Prüfungskommissionen bindend.
§ 29.
Die Vorschriften im § 17 über zweite Wiederholungsprüfungen gelten auch für den anatomisch-
physiologischen Abschnitt.
§ 30.
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die gemäß
§ 20 Abs. 4, § 25 Abs. 1, 2, 3, § 26 Abs. 2, § 27 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht der Vor-
sitzende selbst daran beteiligt ist, diesem von den Prüfenden binnen spätestens drei Tagen mitzuteilen.
Verläßt der Studierende vor vollständiger Erledigung des anatomisch-physiologischen Abschnitts die
Hochschule oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugnis einzutragen.
d) Feststellung des Gesamtergebnisses und Gebühren.
§ 31.
(1) Hat ein Prüfling in allen Fächern des anatomisch-physiologischen Abschnitts mindestens „ge-
nügend“ erhalten, so wird vom Vorsitzenden das Gesamtergebnis der Vorprüfung ermittelt. Dabei
wird für die Anatomie das Dreifache, für die Physiologie das Zweifache, für die Gewebelehre,
Zoologie, Botanik, Chemie und Physik je das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil für jedes
Fach nach der Abstufung im § 13 Abs. 1 (vgl. auch § 25 Abs. 1) zukommt. Die so gewonnenen
Zahlen werden zusammengezählt; ihre Summe wird durch zehn geteilt, wobei Brüche über ein Halb
als Ganzes gerechnet, von ein Halb und darunter nicht berücksichtigt werden. Das diesem Ergebnis