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8 70.
1 Das Geschäfts-(Rechnungs-) Jahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenbücher sind nach den
Bestimmungen des Bundesrats über Art und Form der Rechnungsführung zu führen. Das Gleiche
gilt für die Aufstellung der Jahresrechnungen.
i Der Vorstand hat die von ihm geprüfte Rechnung samt Belegen bis zum ... (1. März)
dem Rechnungsausschuß, sder aus (drei) Mitgliedern besteht! und demnächst mit den Er-
innerungen, die vom Rechnungsausschuß erhoben, aber nicht erledigt sind, dem Ausschuß vorzulegen.
! Der Ausschuß beschließt nach Anhören des Vorstandes und des Rechnungsführers über
die nicht erledigten Erinnerungen und nimmt — eintretendenfalls unter Vorbehalt dieser Erinnerungen
— die Rechnung ab.
§5 71 (23 bis 25).
1 Die Kasse sammelt eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe je nach dem
Durchschnitt der letzten drei Jahre an und erhält sie auf dieser Höhe. Sie benuxtzt hierzu die Bei-
tragsteile, die der Arbeitgeber ihr für Mitglieder von Ersatzkassen zahlt (S§ 44) und mindestens ein
Zwanzigstel des Jahresbetrags der übrigen Kassenbeiträge.
11 Decken die Einnahmen der Kasse ihre Ausgaben einschließlich der Beträge für die Rück-
lage nicht, so hat der Vorftand entweder die Minderung der Leistungen bis auf die Regelleistungen
oder eine Erhöhung der Beiträge beim Ausschuß zu beantragen
III Ubersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so hat der Vorstand, salls die Rücklage
das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, alsbald eine Ermäßigung der Beiträge
oder eine Erhöhung der Leistungen bei dem Ausschuß zu beantragen.
VII. Bekanntmachungen. Behändigung der Satzung.
§ 72.
Alle Bekanntmachungen, welche die Kasse betreffen, insbesondere die Einladungen zu
Wahlen (und Ausschußsitzungen), die Bekanntmachungen über Anderung der Krankenordnung, der
Höhe der Beiträge und Leistungen, der Zusammensetzung des Vorstandes sowie der Zahlstellen
werden bis zur anderweiten Beschlußfassung des Ausschusses durch Anschllog .. . bekannt
gemacht.
§ 73 (2).
Jedes Mitglied erhält unentgeltlich bei der ersten Beitragszahlung einen Abdruck der
Satzung und der Krankenordnung (F 62). Auch von späteren Anderungen erhält jedes Mitglied
unentgeltlich einen Abdruck.
VIII. Entscheidungen von Streitigkeiten.
§ 74 (33).
!1 Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet auf Antrag in erster
Instanz das Versicherungsamt (Spruchausschuß).
II Gegen die Entscheidungen des Versicherungsamts ist binnen einem Monat nach der Zu-
stellung das Rechtsmittel der Berufung an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig.
Gegen die Urteile der Spruchkammern ist Revision an das Reichsversicherungsamt in Berlin
(an das Landesversicherungsanmin . . .. ) zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn
es sich handelt um:
1. die Höhe des Kranken, Haus= oder Sterbegeldes,
2. Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als acht Wochen arbeits-
lahi war,
3. Wochenhilfe,
Zu 8 71 Abs. 1. Für neuerrichtete Kassen ist, solange drei Zahre noch nicht vergangen sind, der Durch-
schnitt der vergangenen kürzeren Zeit zu wählen.
8 164 N. B.O.
8 866 R. V. O.
8 834 R. V. D.
387 N. V O.
5 392 R.V.O.
* 325 R.V. O.
5 1636, 1675,
1676 N.V.O.
§ 128 Abf. 1
N.V.O.
§#& 1694, 1695
R.V.O.