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83.
» Wählerlisten.
! Fassung 1:
Von dem Vorstand sind für die Versicherten Wählerlisten aufzustellen.
I1! Fassung 2:
Besondere Wählerlisten werden nicht aufgestellt. Zur Prüfung der Wahl= und Stimm-
berechtigung dient das Mitgliederverzeichnis.
84.
Wahlausschreiben.
Der Vorstand hat spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag Ort, Tag, Beginn und Ende der
Wahl nach § 72 der Satzung bekanntzumachen.
55.
Inhalt der Bekanntmachung.
1 In der Bekanntmachung ist die Zahl der zu wählenden Vertreter und der nach der Satzung
erforderlichen Ersatzmänner sund der vom Vorstand aufzustellende Wahlvorschlag (8 7)] zu veröffent-
lichen L, anzugeben, wo der Wahlvorschlag des Vorstandes (§ 7) zur Einsicht ausliegt, und zur Ein-
reichung von weiteren Wahlvorschlägen mit dem Hinweis darauf aufzufordern, daß nur solche Wahl-
vorschläge berücksichtigt werden, die spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag bei dem Vorstand ein-
gereicht werden, und daß sder Wähler auch einem Bewerber seine Stimme geben kann, der in kernen
Waohlvorschlage genannt ist] sdie Stimmabgabe auf Bercerber beschränltt ist, die in einem der Woll-
vorschlũge genannt sind]*) sdie Stimmabgabe an diess Wabhlvorschläge (abgesebhen von dem
Rechte der Bevorzugung eines Bewerbers) gebunden ist]**). Auch ist anzugeben, wo die Wahl-
vorschläge nach ihrer Zulassung (§9) von den Wählern eingesehen werden können.
In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, wo die Wählerlisten [Mitgliederverzeichnissel
eingesehen werden können, und daß etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste lder
sich aus dem Mitgliederverzeichnis ergebenden Wahlberechtigung] bei Vermeidung des Ausschlusses
spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag unter Beifügung von Beweismitteln bei dem Vorstand ein-
zulegen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Wahlausschuß befugt ist, die Wahlberechtigung
jedes Wählers bei der Wahlhandlung zu prüfen, und daß es sich daher empfiehlt, einen Ausweis
hierüber zur Wahlhandlung mitzubringen.
86.
Entscheidung von Einsprüchen.
Über Einsprüche (6 5 Abs. 2) ist vom Kassenvorstand mit tunlichster Beschleunigung zu ent-
scheiden. Wird ein Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste (die aus (dem Mitglieder-
verzeichnisse) sich ergebende Wahlberechtigung] entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem
Beschwerdeführer vor dem Wahltag mitzuteilen; sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im
ganzen angefochten werden.
Zu § 3. Fassung 2 kann nur dann gewählt werden, wenn ein zur Prüfung der Wahl- und Sti
berechtigung geignetes Mitgliederverzeichnis geführt wird. " h Stimm
*) Schräger Druck gilt für freie Listen.
**) Lateinische Schrift gilt für gebundene Listen.
Zu 55. Die beiden ersten Klammern im Abs. 1 sehen wahlweise nebeneinander. Die weiteren Klammern
daselbst berücksichtigen je eins der verschiedenen Listensysteme (zu vergleichen Vorbemerkung II), und zwar die erste.
Klammer die freien Listen mit Wilden, die zweite Klammer freie Listen mit Mischen, die dritte Klammer stren
gebundene Listen, die runde Klammer innerhalb dieser einfach gebundene Listen. Danach, welche Fassung hier urk
wählt wird, richtet sich auch in folgendem die Auswahl der weiteren Bestimmungen, die nur für eins der verschiedenen
Listensysteme gelten (zu vergleichen §§ 13, 16, 18, bei Aufnahme verbundener Listen auch § 17). Werden freie Listen
mit Wilden gewählt, so kann § 10 nicht ausgenommen werden.
Zu §6. Die Klammern berücksichtigen die Fassung 2 des § 8.