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Stelle genannt ist, die zweite Stelle, wer am häufigsten an erster und zweiter Stelle zusammen
genannt ist, usw. Ist die Reihenfolge in einem Stimmzettel nicht erkennbar, 80 gilt für diesen.
Stimmzettel die Reihenfolge in dem Wahlvorschlage. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Reihenfolge in dem Wakhlvorschlage.
I. (Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb des einzelnen Wahlvorschlags bestimmt sich
nach der Reihenfolge ihrer Benennung in dem Wahlvorschlage.)
8 19.
Ersatzmänner.
! Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab, scheiden sie während der Dauer der
Wahlzeit aus oder werden sie ihres Amtes enthoben (§ 24 der Reichsversicherungsordnung), so
rücken die auf dem gleichen Wahlvorschlag gültig Vorgeschlagenen, noch nicht gewählten Bewerber
in der im § 18 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmänner ein.
11 Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so werden die Sitze der erforderlichen Wahlmänner auf
die anderen Wahlvorschläge, auf denen noch nicht gewählte Bewerber gültig vorgeschlagen sind, nach
den Vorschriften des § 17 verteilt.
8 20.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Das Ergebnis der Wahl (der Wahlen) ist alsbald von dem Vorstand gemäß 8 72 der
Satzung bekanntzumachen.
8 21.
Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
1 Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb seines Monats] nach der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses angefochten werden. Anfechtungen sind bei dem Vorstand oder dem Versicherungs-
amt anzubringen; das Versicherungsamt entscheidet.
I1 Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist die
Wahl einer Person ungültig, so tritt ein Ersatzmann gemäß § 19 an ihre Stelle.
§ 22.
Aufbewahrung der Akten.
Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind bis zum
Ablauf der Wahlzeit von dem Vorstand aufzubewahren.
B. Wahl der Vertreter der Versicherten im Vorstand.
8 23.
Leitung der Wahl.
Die Wahl wird durch den bisherigen Vorstand geleitet. Die Bestimmungen des § 1
Abs. 2, 8 2 gelten entsprechend.
8 24.
· Bekanntgabe der Wahl.
Ort und Zeit der Wahl sind spätestens 6 Wochen vor der Wahl allen Vertretern der
Versicherten im Ausschuß sschriftlich! mitzuteilen. Die Mitteilung muß die im § 4, § 5 Abs. 1
bezeichneten Hinweise enthalten, die Zahl der von den Vertretern der Versicherten zu wählenden
Vorstandsmitglieder angeben und zur Einreichung von Wahlvorschlägen auffordern.
In dem ersten Beispiel zu § 17 Fassung 2 würden gewählt sein:
Aus Wahlporschlag I Aus Bahlvorschlas II Aus Wahlvorschlag III
a
A
Der Abs. 2 der Fassung 2 steht wahlweise neben dem Abs. 1 und gilt für den Fall der streng ge-
bundenen Listen.