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Wahlvorschläge.
! Für die Wahlvorschläge gelten § 7 sund § 81 entsprechend, jedoch genügt für die Wahl-
vorschläge sder Wahlberechtigten] die Unterschrift von (3] Wahlberechtigten.
I1 Die Wahlvorschläge werden von dem Vorstand nach der Reihenfolge ihres Einganges mit
Ordnungsnummern versehen und mit diesen und dem Namen des ersten Unterzeichners spätestens
eine Woche vor der Wahl den Vertretern der Versicherten im Kassenausschuß unter Beifügung eines
mit dem Kassenstempel versehenen Wahlumschlags schriftlich mitgeteilt. [Hierbei ist auf die Zusammen-
gehörigkeit der verbundenen oder eng verbundenen Wahlvorschläge besonders aufmerksam zu machen.]
g 26.
Durchführung der Wahl.
1 Für eine Wahl ohne Stimmabgabe gilt § 10 entsprechend. Kommt es zur Wahlhandlung,
so wird in einer Ausschußsitzung gewählt.
I1 Im übrigen gelten für die Wahlhandlung, für die Ermittelung des Wahlergebnisses und
für die Ersatzmänner die §§ 11 bis 19 entsprechend.
§ 27.
Abschluß der Wahl.
Für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Ansechtung und Ungültigkeit der Wahl
und die Aufbewahrung der Akten gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
Zu § 26. Ist bei freien Listen die Stimmabgabe für Wilde zugelassen, so ist nur § 16 (Faffung 1)
Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. Wenn für die Wahl der Vertreter der Versicherten im Ausschuß freie Listen gewählt
sind, für die Wahl der Vertreter der Versicherten im Vorstand aber gebundene Listen gewählt werden sollen oder
umgekehrt, so ist eine dem 5 16 Fassung 1 oder Fassung 2 entsprechende Bestimmung hier aufzunehmen.
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