Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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g 36. 
1 Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit Ablauf jeder Woche 8210 R.V. O. 
nach näherer Bestimmung des Vorstandes ausgezahlt. 
I! Das Krankengeld wird gezahlt (an jedem sSonnabend)] für die abgelaufene Woche) in 
der Regel gegen Vorlegung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins, in welchem die 
Zeit, während welcher der Erkrankte arbeitsunfähig war, angegeben sein muß. Fällt der Zahltag 
auf einen (Sonn= oder) Feiertag, so wird am vorhergehenden Werktag gezahlt. 
II! Im ersten Krankenschein ist der Tag des Beginns der Krankheit anzugeben, ebenso in 
den ersten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit aus- 
gestellten Krankenscheinen der Tag dieses Beginns und Wiedereintritts. 
IV Für erkrankte Mitglieder, die in ein Krankenhaus aufgenommen sind, wird der Kranken- 
schein durch den Krankenhausarzt ausgestellt. 
V. Das Wochengeld wird gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Standesamts über die 
Eintragung des Geburtsfalls gezahlt. 
VI (Das Stillgeld und das Schwangerengeld wird gegen Vorlegung eines ärztlichen Zeug- 
nisses gezahlt.) 
8 37. 
Für Mitglieder, die nach § 3 Nr. 2 freiwillig in der Kasse verbleiben und sich nicht in 
dem im § 16 bezeichneten Bezirk (und den benachbarten Gemeinden ..aufhalten, müssen 
die Krankenscheine von einem approbierten Arzte oder Zahnarzt ausgestellt (und von der Gemeinde- 
behörde des Aufenthaltsorts beglaubigt) sein. (Dem ersten Krankenschein ist eine Erklärung des 
Versicherten darüber beizufügen, ob er nicht gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung 
Krankengeld bezieht.) 
8 38. 
Die im § 36 bezeichneten Barleistungen werden an das Kassenmitglied oder an einen 
Bevollmächtigten gezahlt, sofern das Mitglied nicht die Ubersendung durch die Post auf seine 
Kosten beantragt. Das Hausgeld (§ 14 und § 21 Abs. 3) kann unmittelbar an die Angehörigen § 186 Satz 2 
ausgezahlt werden. R. V. D. 
  
g 389. 
! Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und an den 8 208 R. V.O. 
gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Uberschuß, so sind nacheinander der Ehe- 
gatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem 
Zu §& 836. Wegen der Leistungen an Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, zu 
vergleichen § 219 der Reichsversicherungsordnung. 
Wegen der Leistungen an Versicherte, die während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des 
Kassenbezirkes erkranken, zu vergleichen § 220 der Reichsversicherungsordnung. 
Wegen der Leistungen an Verficherte, die im Ausland erkranken, zu vergleichen 5 221 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Zu § 36 Abs. 1. Die Zahlung der Barleistungen muß nach § 210 der Reichsversicherungsordnung mit 
Ablauf jeder Woche bewirkt werden. Der Tag kann entweder für alle Versicherten einheitlich festgestellt oder im 
einzelnen Unterstützungsfalle vom Beginne der Leistung an berechnet werden. 
Zu & 36 Abs. 2 ft. Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes der Kasse nicht tunlich 
erscheint, die Bezahlung des Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Kranken- 
scheins abhängig zu machen — namentlich wenn sich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am 
Orte wohnenden Urztes empfiehlt, nicht bei allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur 
Bedingung der Bezahlung des Krankengeldes zu machen —, so kann der erforderliche Schut der Kasse gegen Über- 
vorteilungen durch Simulation usw. dadurch geschaffen werden, daß die sofortige Anzeige der Erkrankung und der 
Wiedergenesung an den Vorstand oder den örtlichen Kontrollbeamten in der Satzung angeordnet und in der Kranken- 
ordnung (5 66) für genaue Krankenkontrolle durch zu bestellende Kontrollbeamte gesorgt wird. 
Ob im übrigen die Auszahlung der Barleistungen auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß unter 
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des Umfanges der Kasse usw. erwogen werden. 
Zu § 88. Der Uberbringer des Krankenscheins wird im allgemeinen als ermächtigt angesehen werden 
können, die Barleistungen entgegenzunehmen. 
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