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4. Allgemeine Verwaltungssachen.
Pekauntmachung,
betreffend die Tagegelder und Reisevergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
und der nichtbeamteten Mitglieder des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte.
Auf Grund des § 118 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 989)
bestimme ich folgendes:
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die nichtbeamteten Mitglieder des Direktoriums
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte erhalten für ihre Leilnahme an Sitzungen ein
Tagegeld von 18 Mark und eine Vergütung ihrer Reisekosten nach den für die vortragenden
Räte der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen.
Das Gleiche gilt für die Ersatzmänner.
Berlin, den 18. März 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung,,
betreffend Entschädigung für Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst für die
Beisitzer der Rentenausschüsse, Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts der An
gestelltenversicherung.
Auf Grund des § 140 Abs. 2, § 161 Abs. 1, § 164 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 989) bestimme ich, daß neben den zu erstattenden baren Auslagen
als Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst ein Pauschbetrag
von 6 Mark an die Beisitzer des Oberschiedsgerichts,
von 5 Mark an die Beisitzer der Schiedsgerichte,
von 4 Mark an die Beisitzer der Rentenausschüsse
für jeden Sitzungstag zu gewähren ist.
Das Gleiche gilt für die Ersatzmänner.
Berlin, den 18. März 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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