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e) unter lfd. Nr. 133a in Spalte 4:
„Altenburg, Zollabfertigungsstelle am Bahnhof.“
und in Spalte 5:
„frisches Fleisch."
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anderungen zu 5) von der
Königlich Preußischen Regierung bestimmt wird. ·
Berlin, den 24. April 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
Sekanutmochnug,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen 1) zum Schlachtvieh- und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den
"# nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2
angegebene Name anzuwenden.
Bezeichnung der Untersuchungesstelle Zeichen der Untersuchungsstelle
1 2
Elbing, Hauptzollamt Elbing
Altenburg, Zollabfertigungsstelle am Bahnhof Altenburg
Berlin, den 24. April 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonqubree.
6. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungs
ordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. März 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 1 der
Reichsversicherungsordnung beschlossen,
daß die §#§ 1234, 123% Nr. 1, §§8 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung mit
Wirkung vom 1. Januar 1912 an gelten für
1. die im Dienste des Berliner Pfandbriefamts Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft
auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn-