Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Direktivbezirk Muster 7. 
(§ 8 der Bestimmungen über 
die Branntweinstatistik.) 
  
Betriebsjahr 19.. 
Belastung der Branntweinerzeugung durch die Betriebsauflage. 
A. Allgemeine Übersicht. 
  
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Bei der Jahreserzeugung der Brennereien (Spalten 3, 5, 7 usw. bis 39) sind die von Stofbesitzern unter 
eigener Anmeldung des Betriebs erzeugten Alkoholmengen nicht mit anzusetzen; diese sind nur in der Spalte 41 nachzuweisen. 
2. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern, die Beträge in vollen Mark anzugeben. Bruchteile von weniger 
als 0,50 hl (M) sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von O,50 hl (M) und darüber sind als ein volles 
Hektoliter (eine volle Mark) anzunehmen. Bei der Abrundung ist darauf zu achten, daß die Übereinstimmung der Spalten 
für Quersummen mit den Vorspalten gewahrt wird und daß die Quersummen auch mit den abgerundeten katsächlichen 
Betriebsergebnissen übereinstimmen; zu diesem Zwecke sind daher gegebenenfalls die Mengen (Beträge) in den Vorspalten, 
soweit erforderlich, abweichend von der Regel abzurunden. 
Die der Direktivbehörde nachgeordneten Stellen haben, wenn sie sich des Musters zur Lieferung der Unterlagen 
bedienen, die Alkoholmengen nach Hektolitern und Litern, die Beträge nach Mark und Pfennigen anzugeben. 
3. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß hier die Betriebsauflagebeträge zu berücksichtigen sind, die für 
die im Betriebsjahr hergestellten Alkoholmengen zu zahlen sind und nicht etwa die Beträge, die innerhalb des 
Betriebsjahrs tatsächlich eingezahlt sind. Die hier nachgewiesenen Beträge brauchen also nicht mit den in Muster 6 
unter B nachgewiesenen übereinzustimmen. 
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