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2. Maß= und Gewichtswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
Vom 15. Juli 1913.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 1913 auf Grund des Artikel 4 Ziffer 9
der Reichsverfassung beschlossen, der nachstehenden Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe
und den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben die Zustimmung zu erteilen:
1. Als Revisionsbehörde nach § 13 der Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe
wird im Gebiete der deutschen Elbuferstaaten das Kaiserliche Schiffsvermessungsamt in
Berlin bestellt.
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die von den deutschen Elbuferstaaten ein-
gesetzten Eichbehörden für die Binnenschiffahrt auf der Elbe hinsichtlich der Handhabung
der Eichordnung mit technischen Anweisungen zu versehen, für solche Schiffe, auf deren
Konstruktionsart einzelne Vorschriften der gegenwärtigen Eichordnung nicht anwendbar
sind, zu bestimmen, in welcher Weise die Eichung geschehen soll, von den Aufzeichnungen
und Berechnungen der Vermessungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung der
dabei vorgefundenen Mängel herbeizuführen.
Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der Messungen
beiwohnen.
Sämtliche Eichprotokolle sind zur Vornahme von Revisionen nach Stichproben dem
Schiffsvermessungsamt einzureichen.
2. Die Revisionsbehörde hat sich mit einem Satze der in den Ausführungsbestimmungen zu
§ 6 unter A bezeichneten Meßwerkzeuge zu versehen. Diese Meßwerkzeuge gelten als
Probemaße.
Jede Neubeschaffung von Meßwerkzeugen (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Eich-
ordnung zu § 6 A 1. unter Ziffer I bis VI, VIII und XVI) erfolgt auf Antrag der
Eichbehörde durch die Revisionsbehörde, welche eine Prüfung und Stempelung der Werk-
zeuge durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission zu veranlassen hat.
Berlin, den 15. Juli 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquières.