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B. Besondere Bestimmungen.
Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffenden Wagen
insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:
, 1. Wagenkasten.
Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Teile des
Wagens müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben von außen nicht
geschehen kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen.
Alle diese Teile müssen sich in gutem Zustand befinden.
Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weiter-
transport ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur Ladung
zu befürchten steht.
2. Abstand zwischen den Schiebetüren und den Kastenteilen.
Der Zwischenraum zwischen den Schiebetüren in geschlossenem Zustand und den Kastenteilen
der bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm überschreiten.
3. Verschluß der Schiebetüren.
Jede Schiebetür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen, gleiche Sicher-
heit gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein.
Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung bei
verschlossenen Türen ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren nicht
möglich ist.
4. Zollverschlußösen.
Die Schiebetüren, Flügeltüren, Stirnwandtüren und überhaupt alle in Benutzung stehenden
Türen der bedeckten Wagen sowie die Füll= und Entleerungsöffnungen der Kessel= und Reservoirwagen
müssen mit Osen von mindestens 15 mm lichter Weite oder anderen Verschlußstücken versehen sein,
welche ein Einhängen von Zollschlössern und von Zollbleien gestatten, derart, daß ein Offnen dieser
Türen oder Füll= und Entleerungsöffnungen ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittels Nieten oder Schrauben,
deren Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Tür unzugänglich sind, an den Wagen be-
festigt sein.
5. Sicherheitsverschluß der Schiebetüren.
Die untere Türseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben
oder ein Abziehen der Schiebetür von der Laufschiene unmöglich macht.
Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Haken, welcher beim Verschlusse der Tür in
eine an der Laufschiene festgenietete Ose eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Türbandes
bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder
Bügels an der Laufschiene selbst usw. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem ge-
lochten Lappen bestehen, der die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Lauf-
rollenhalter sollen derart befestigt sein, daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen
werden können.
6. Schiebetürlaufschiene.
Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese Träger
sollen mit den festen Kastenteilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme der-
selben nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist.
7. Obere Schiebetürführung.
Die Führung des oberen Teiles der Schiebetüren soll durch entsprechend befestigte Stangen
oder Kulissenschienen gesichert sein.