Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Tage der Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt oder an den Besteller dieser Post- 
anstalt zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann als unbestellbar zu behandeln. 
Die nach Abs. 1 bei den Postanstalten niedergelegten Briefe sind sechs Monate, vom Tage 
der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Werden sie innerhalb dieser Frist vom 
Empfänger nicht abgeholt, so sind sie als unbestellbar zu behandeln. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 1I. Bevor der Besteller die Zustellung an eine der in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Personen 
oder durch Niederlegen (§ 10) bewirkt, hat er sich zu überzeugen, daß die Wohnung oder das Geschäfts- 
lokal, worin die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, auch wirklich die Wohnung oder das 
Geschäftslokal des Empfängers ist, und daß die Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich die 
sind, für die sie sich ausgeben. 
Die Personen, denen an Stelle des Empfängers ein Brief zugestellt wird, sind vom Besteller 
darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet sind, den Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift 
der Zustellungsurkunde, dem Empfänger möglichst bald auszuhändigen. 
An Unerwachsene, an Mieter oder an Fremde darf eine Zustellung niemals geschehen. 
Soll die Ersatzzustellung an eine der in den §§ 7 und 8 bezeichneten Personen unterbleiben, 
so hat der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formular zur Postzustellungs- 
urkunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte hervortretend zu ver- 
merken: „Eine Zustellung aan (z. B. an die Ehefrau, an den Vermieter N., an das Dienst- 
mädchen N. N.) darf nicht stattfinden“. Solche Vermerke sind vom Besteller zu beachten. 
Verweigern der Annahme der Zustellung. 
8§8 12. Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person, an die sie 
bewirkt wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der Besteller den zu über- 
gebenden Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde am Orte der 
Zustellung zurückzulassen. 
Hierbei ist jedoch zu beachten, daß an den Hauswirt oder Vermieter die Zustellung mur 
erfolgen kann, wenn sie zur Annahme bereit sind, daß also, wenn sie die Annahme verweigem, 
die Zustellung auch nicht durch Zurücklassen des Briefes usw. bewirkt werden darf. 
Ferner ist zu berücksichtigen, daß das Verweigern der Zahlung der auf dem Briefe 
haftenden Gebühren nicht als Verweigern der Annahme des Briefes gilt, daß vielmehr in diesem 
Falle die Gebühren vom Absender einzuziehen sind. 
Nachsenden. . 
§ 13. Briefe mit Zustellungsurkunde von Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichts- 
schreibern, Staats= oder Amtsanwaltschaften und ihren Beamten sollen, falls die Zu- 
stellung am Bestimmungsorte nicht erfolgen kann, nur dann nachgesandt werden, wenn der 
neue Aufenthaltsort des Empfängers mit dem ersten Bestimmungsorte des Briefes in demselben 
Amtsgerichtsbezirke liegt. Ist jedoch in der Aufschrift des Briefes vermerkt: „Nachzusenden inner- 
halb des Landgerichtsbezirkes“ oder „Nachzusenden innerhalb des Deutschen Reichs"“, so ist diesem Ver- 
langen nachzukommen. 
Briefe mit Zustellungsurkunde von nicht gerichtlichen Behörden oder von Priovat- 
personen sind, wenn die Zustellung am Bestimmungsorte nicht erfolgen kann, innerhalb des Deutschen 
Reichs nachzusenden, sofern nicht die Aufschrift des Briefes eine beschränkende Bestimmung enthält. 
Bei der Orts-Postanstalt niedergelegte und somit rechtsgültig zugestellte Briefe mit Zu- 
stellungsurkunde sind, wenn der Empfänger einen Nachsendungsantrag bei der Postanstalt 
gestellt hat, ohne jede Einschränkung wie gewöhnliche Briefe nachzusenden. Der Besteller hat den 
niedergelegten Brief mit einem Vermerk über die vom Empfänger verlangte Nachsendung zu versehen.
	        
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