Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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4.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Vom  21.  Dezember  1914.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321),  sowie  auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
  für  Elsaß--Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  der  §  18  a  „Postprotest“  der  Postordnung  vom
20.  März  1900  wie  folgt  geändert:
1.  Unter  V  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Protestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,
in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  27.  November
  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  491)  —  zu  setzen:  ·
Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß  Lothringen,  in  der  Provinz  Ostpreußen
  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing  Stadt  und  Land,
Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,
Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreis
Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort
angeben,  der  in  Ostpreußen  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise
liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  1.  September  1914  eingetreten  ist,
am  1.  Februar  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  2.  September  1914  bis
einschließlich  31.  Dezember  1914  eingetreten  ist,
am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag  ab  laufenden  Frist  von  fünf
Monaten;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1915  bis
einschließlich  29.  April  1915  eintritt,
am  31.  Mai  1915;
d)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder  später  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Artikel  41  Abs.  2  der
Wechselordnung.
In  allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungstag  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels,
wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der
Wechsel  am  nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält
sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  1.  Februar  oder  am
31.  Mai  1915  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.
2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  Dezember  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
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