Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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5. Marine und Schiffahrt. 
Da zute Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1914“ 
ist erschienen. - 
  
6.ZvllsundSteuerwefen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 30. April 1914 beschlossen, anzuerkennen, daß für die Zu— 
lassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
a) mit ausländischem Vaselin und Paraffin — Tarifnummern 258 und 250 — zum Ver- 
mischen miteinander oder zum Vermischen des Vaselins mit unverzolltem, im Ver- 
edelungsverkehre hergestelltem Cerefin — Tarifnummer 249 —, 
b) mit ausländischem Paraffin — Tarifnummer 250 — zur Verwendung bei der Herstellung 
von Vaselin aus Vaselinöl 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
  
.— 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Mai 1914 beschlossen, der Ziffer 1 von Teil I1 5 der 
Anleitung für die Zollabfertigung, die Genauigkeit der Gewichtsermittelung betreffend, den nachstehenden 
Wortlaut zu geben: 
1. Das Gewicht der der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren ist genau zu ermitteln und 
anzuschreiben 
a) bei der Verwiegung auf einer Gleis., Kranen= oder ähnlichen Wage bis auf 1 kg; 
b) bei der Verwiegung mittels anderer Wagen 
1. bei allen Waren für Mengen von nicht mehr als 25 kg bis auf 50 g, 
2. bei Tabak, der dem Wertzollzuschlag unterliegt sowie bei Waren, die einem Zoll- 
satz von 100 4& oder mehr für 1 dz unterliegen, in Mengen von mehr als 
25 kg bis auf 100 g, sofern der Tabak oder diese Waren nicht etwa aus be- 
sonderen Gründen, z. B. wegen ihres Umfanges, auf größeren, nicht hinreichend 
empfindlichen Wagen verwogen werden müssen, 
3. in anderen Fällen bis auf 500 g. 
Uberschießende Gewichtsteile bleiben außer Betracht. 
Berlin, den 23. Mai 1914. 
  
  
  
  
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Mehlhorn. 
 
	        
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