Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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7. Statistik. 
Bekanntmachung, 
betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der 
Getreidemüllerei. 
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Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 129), betreffend 
statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, hat der Bundesm 
die nebst den zugehörigen Mustern nachstehend veröffentlichten Bestimmungen beschlossen. 
Berlin, den 27. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
Bestimmungen, 
betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen # 
Getreidemüllerei. 
  
1. Die durch Reichsgesetz vom 20. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) angeordnete Aufn## 
der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei für menschliche und tierische Ernähm 
findet erstmalig am 1. Juli 1914 statt. 
2. Für die Aufnahme der Vorräte kommen nachstehend aufgeführte Betriebe in Betracht: 
Landwirtschaftliche Betriebe mit 5 und mehr ha landwirtschaftlich benutzter Fläche (eigente 
und gepachtetes Land zusammen) im Sinne der Bundesratsbestimmungen zur Ausführung des Gesezs 
vom 25. März 1907, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung (Zentralblatt su 
das Deutsche Reich 1907 Nr. 17). Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, die Grenze b 
auf 20 ha hinaufzusetzen. 
Gewerbliche Betriebe: Getreide-Mahl= und -Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefsen 
küchler; Nudeln- und Makkaronifabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Malzkaffeefabriken 
Weizen- und Maisstärkefabriken; Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit eigenem Viehstand; Mästereien 
und Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien; Branntweinbrennereien (mit Ausnahne 
berriennt und Kleinbrennereien — §5 12, § 15 Abs. 1 des Branntweinsteuergesetzes —) und Hefer 
abriken. 
Handelsbetriebe: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten, Furage 
Futter, Kolonialwaren; Konsumvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und lagerhäuser; Handel mt 
Schlacht= und Nutzvieh; Pferdehandel. 
Verkehrsbetriebe: Kommunal= und Privateisenbahnbetriebe; Personen= und Frachtfuhr 
geschäfte einschließlich Omnibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe; Ausspannwirtschaften; Spedition; Abfuh 
anstalten; Leichenbestattung; Reitinstitute; Zirkus-Unternehmungen; Schiffahrtsbetriebe. « 
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Kommunen und sonstigen öffentlit- 
rechtlichen Körperschaften und Verbänden festzustellen. 
3. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Beantwortung der in den Erhehuge 
mustern (Anlage 1 und II) gestellten Fragen sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichte- 
4. Die Aufnahme soll die Vorräte von Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel); Roggen; Tn 
getreide (Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreidearten im Gemenge) und Mischfrucht (d. h. Getreie 
und Hülsenfrüchte gemischt); Hafer; Gerste; Mais; Mehl aus Weizen und Kernen (Spelz, Dinlel) 
 
	        
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