Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Mai 1914 auf Grund des §5 1242 Nr. 1, 2 der 
Reichsversicherungsordnung beschlossen: . 
Die 88 1234, 1235 Nr. 1, §5 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für 
1. die bei der von Grottowskischen Erziehungsanstalt in Lublinitz beschäftigten Lehrer, wenn 
ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der 1. Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und 
auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung als Lehrer bei der genannten 
Anstalt Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente 
nach den Sätzen der 1. Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 29. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
4. Zoll-- und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Mai 1914 beschlossen, für Walfischtran der Tarif- 
nummer 131, der in Fahrzeugen eingeht, die zum Versand von Walfischtran ohne Umschließung ein- 
gerichtet sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1914 ab einen Tarazuschlag von 18 vom Hundert festzusetzen. 
Berlin, den 2. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
  
56“
	        
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