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(2) Als Pachtwert gilt der bar zu entrichtende jährliche Pachtzins abzüglich des Geldwerts
der vom Verpächter etwa zu tragenden, zu den Bewirtschaftungskosten gehörigen Leistungen und zu-
züglich des Geldwerts der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen sowie der vom Pächter
neben dem Pachtzins übernommenen Lieferungen und Leistungen, soweit sie nicht zu den Bewirt-
schaftungskosten gehören.
§ 20c.
(1) Kommt eine Ertragsermittelung nach § 20b nicht in Betracht, handelt es sich insbesondere
um selbstbewirtschaftete Grundstücke, so ist der Reinertrag schätzungsweise zu ermitteln.
(2) Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken (§§ 19 bis 20b)
wirklich erzielten Reinertrage findet nicht statt.
8 20d.
) Im Falle des § 20c kann der Ertragswert unter Zuhilfenahme der normalen Pachtwerte
von Landgütern und Grundstücken aus dem Bezirke des Erbschaftssteueramts oder aus benachbarten
Bezirken ermittelt werden, sofern es sich dabei um Betriebe von annähernd gleicher Lage und Be-
schaffenheit und mit annähernd gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen handelt und Pachtwerte, die sich
bei Beachtung des 5 20b Abs. 1 zur Vergleichung eignen, in hinreichender Anzahl vorhanden sind.
(e) Werden Pachtgüter zum Vergleiche gezogen, bei denen das Betriebskapital (bewegliche
Inventar) mitverpachtet ist, so ist der Pachtzins unter Abzug der Zinsen für den Kapitalwert des
Betriebskapitals festzustellen. Ebenso ist der im Pachtzins mitenthaltene Mietwert der vom Pächter
für sich, seine Familie und das nicht zum Landwirtschaftsbetriebe gehaltene Personal sowie für Fremde
bestimmten Wohnräume einschließlich der nicht dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Stallungen
und Wirtschaftsräume auszuscheiden.
(63) Aus den berichtigten Vergleichswerten ist der Pachtwert auf den Hektar der landwirt-
schaftlich genutzten Fläche, soweit möglich getrennt nach Kulturarten, zu berechnen, mit der Zahl der
Hektare des abzuschätzenden Grundstücks zu vervielfältigen und um den jährlichen Reinertrag aus be-
sonderen, zu dem abzuschätzenden Grundstück gehörenden Nutzungen wie Jagd und Fischerei zu ver-
mehren. Dem so gefundenen Werte ist ein Zuschlag für die Verzinsung eines normalen Betriebs-
kapitals in einer auf den Hektar berechneten Summe sowie ferner ein Zuschlag für den Mietwert der
dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Wohn= und Wirtschaftsgebäude hinzuzurechnen.
(() Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Ein Abzug für die Tätigkeit
des Selbstbewirtschafters (vgl. S 19a Abs. 1) kommt nicht in Frage.
8 20e.
In denjenigen Bundesstaaten, in denen für die Zwecke der Grundsteuergesetzgebung eine Ein—
schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach dem Reinertrage stattgefunden hat und aktenmäßig
festgestellt ist, kann für die Berechnung des Ertragswerts von den Grundsteuerreinerträgen ausgegangen
werden, sofern die Beschaffenheit der Grundstücke sich nicht wesentlich geändert hat und entweder an-
zunehmen ist, daß der Grundsteuerreinertrag dem gegenwärtigen Reinertrage noch entspricht, oder aus-
reichende Anhaltspunkte (z. B. durch Vergleichung von Kaufpreisen für die Grundstücke oder die auf
ihnen zu gewinnenden Erzeugnisse aus den verschiedenen Zeiträumen) vorhanden sind, um aus ihnen
den gegenwärtigen Reinertrag zu ermitteln.
8 20t.
(1) Ist eine Berechnung des Ertragswerts auch auf dem in den 98 20d, 20e bezeichneten
Wege nicht tunlich, so ist durch Sachverständigenschätzung festzustellen, welcher Reinertrag auf den
Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche, getrennt nach Kulturarten, bei Zugrundelegung von
Durchschnittszahlen für den Kulturaufwand einerseits und die Preise der landwirtschaftlichen Erzeug-
nisse anderseits, za rechnen ist, und hieraus der Reinertrag unter Hinzurechnung des Mietwerts der
dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Wohn- und Wirtschaftsräume zu ermitteln. Das ge-
wonnene Ergebnis ist gegen den gleichzeitig festzustellenden gemeinen Wert abzuwägen und hiernach
der Ertragswert endgültig festzustellen.
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