Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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(2) Wie eingehend das Gutachten zu erstatten ist, hat sich nach der Größe des abzuschätzenden 
Grundbesitzes und, unter Berücksichtigung der darauf lastenden Schulden, nach dem in Betracht kommenden 
Steuerwerte zu richten. 
(1) Welchen Personen oder Behörden die Schätzung zu übertragen ist, und ob zur Berichtigung 
der Schätzung eine weitere Schätzung zu veranlassen ist, sowie die nähere Regelung des Verfahrens 
wird durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. 
8 208g. 
Sofern in einzelnen Bundesstaaten für die Zwecke der landesgesetzlichen Besteuerung Vor- 
schriften für die Ermittelung des Ertragswerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erlassen find, 
können diese Vorschriften nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) der 
Errechnung des Ertragswerts für die Erbschaftssteuer insoweit zugrunde gelegt werden, als durch sie 
der Ertragswert in dem aus den §8§8 18 ff. sich ergebenden Umfang erfaßt wird. 
5 21. 
u) Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund 
eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden hat und 
außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht vorgekommen sind, 
zunächst der Gesamtreinertrag während des dem Tode des Erblassers vorangegangenen, der Zahl der 
Jahre der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in Einnahme zu 
stelleen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen Abtrieb sowie den 
Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Ausgabe als Bewirtschaftungskosten die Auf- 
wendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen der Hölzer, für 
Aufforstung sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der Be- 
rechnung des Ertragswerts ist der Reinertrag zugrunde zu legen, der durchschnittlich auf ein Jahr des 
der Berechnung des Gesamtreinertrags zugrunde gelegten Zeitraums entfällt. Von der Berechnung 
des Ertragswerts nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen Flächen auszuscheiden, auf denen 
während des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs Erweiterung des Forstbestandes oder 
Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben. 
(2) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3, der §§ 20 a, 20b, 204 bis g finden sinngemäß An- 
wendung. 
5 22. 
(1) Das Erbschaftssteueramt hat, soweit tunlich, in allen Fällen auch den gemeinen Wert 
der den Gegenstand des Erwerbes bildenden land= und forstwirtschaftlichen Grundstücke festzustellen 
und aktenkundig zu machen. 
(2) Bleibt der ermittelte Ertragswert um mehr als ein Viertel seines Betrags hinter dem 
bekannten gemeinen Werte zurück, so sind dem Reichsbevollmächtigten nach Erledigung und Prüfung 
des Steuerfalls die Akten durch die Oberbehörde in jedem Falle zu übersenden, in welchem der 
geeiur Wert der zu dem steuerpflichtigen Nachlaß gehörenden Grundstücke den Betrag von 30 000 1#. 
übersteigt. 
II. Im Muster 4 der Ausführungsbestimmungen erhält im ersten Abschnitt III. Erbschafts- 
steuererklärung A. Nachlaßverzeichnis die Nr. 2 folgende Fassung: 
2a. Grundstücke, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt 
sind, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des 
Zubehörs, sind nach ihrer Bezeichnung im Grundbuch, ihrer Flurbuchbezeichnung, Größe, 
Beschaffenheit (Gebäude, Hof, Kulturland) und Kulturart (Acker, Wiese, Weide, Odland, 
Teich usw.) einzeln aufzuführen. Auch ist die Feuerversicherungssumme der Gebäude, 
der letzte Erwerbspreis und die Erwerbszeit der Grundstücke, im Falle der Verpachtung 
aber anzugeben, ob das Gut mit oder ohne Inventar verpachtet ist und wie hoch sich 
der Pachtpreis mit den Nebenleistungen beläuft. Statt der Einzelangaben genügt die 
Bezugnahme auf einen gleichzeitig vorzulegenden amtlichen Ausweis (Besitzstands-
	        
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