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(2) Wie eingehend das Gutachten zu erstatten ist, hat sich nach der Größe des abzuschätzenden
Grundbesitzes und, unter Berücksichtigung der darauf lastenden Schulden, nach dem in Betracht kommenden
Steuerwerte zu richten.
(1) Welchen Personen oder Behörden die Schätzung zu übertragen ist, und ob zur Berichtigung
der Schätzung eine weitere Schätzung zu veranlassen ist, sowie die nähere Regelung des Verfahrens
wird durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt.
8 208g.
Sofern in einzelnen Bundesstaaten für die Zwecke der landesgesetzlichen Besteuerung Vor-
schriften für die Ermittelung des Ertragswerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erlassen find,
können diese Vorschriften nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) der
Errechnung des Ertragswerts für die Erbschaftssteuer insoweit zugrunde gelegt werden, als durch sie
der Ertragswert in dem aus den §8§8 18 ff. sich ergebenden Umfang erfaßt wird.
5 21.
u) Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund
eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden hat und
außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht vorgekommen sind,
zunächst der Gesamtreinertrag während des dem Tode des Erblassers vorangegangenen, der Zahl der
Jahre der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in Einnahme zu
stelleen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen Abtrieb sowie den
Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Ausgabe als Bewirtschaftungskosten die Auf-
wendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen der Hölzer, für
Aufforstung sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der Be-
rechnung des Ertragswerts ist der Reinertrag zugrunde zu legen, der durchschnittlich auf ein Jahr des
der Berechnung des Gesamtreinertrags zugrunde gelegten Zeitraums entfällt. Von der Berechnung
des Ertragswerts nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen Flächen auszuscheiden, auf denen
während des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs Erweiterung des Forstbestandes oder
Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben.
(2) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3, der §§ 20 a, 20b, 204 bis g finden sinngemäß An-
wendung.
5 22.
(1) Das Erbschaftssteueramt hat, soweit tunlich, in allen Fällen auch den gemeinen Wert
der den Gegenstand des Erwerbes bildenden land= und forstwirtschaftlichen Grundstücke festzustellen
und aktenkundig zu machen.
(2) Bleibt der ermittelte Ertragswert um mehr als ein Viertel seines Betrags hinter dem
bekannten gemeinen Werte zurück, so sind dem Reichsbevollmächtigten nach Erledigung und Prüfung
des Steuerfalls die Akten durch die Oberbehörde in jedem Falle zu übersenden, in welchem der
geeiur Wert der zu dem steuerpflichtigen Nachlaß gehörenden Grundstücke den Betrag von 30 000 1#.
übersteigt.
II. Im Muster 4 der Ausführungsbestimmungen erhält im ersten Abschnitt III. Erbschafts-
steuererklärung A. Nachlaßverzeichnis die Nr. 2 folgende Fassung:
2a. Grundstücke, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt
sind, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des
Zubehörs, sind nach ihrer Bezeichnung im Grundbuch, ihrer Flurbuchbezeichnung, Größe,
Beschaffenheit (Gebäude, Hof, Kulturland) und Kulturart (Acker, Wiese, Weide, Odland,
Teich usw.) einzeln aufzuführen. Auch ist die Feuerversicherungssumme der Gebäude,
der letzte Erwerbspreis und die Erwerbszeit der Grundstücke, im Falle der Verpachtung
aber anzugeben, ob das Gut mit oder ohne Inventar verpachtet ist und wie hoch sich
der Pachtpreis mit den Nebenleistungen beläuft. Statt der Einzelangaben genügt die
Bezugnahme auf einen gleichzeitig vorzulegenden amtlichen Ausweis (Besitzstands-