Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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verzeichnis, Katasterauszug), sofern aus ihm die erforderlichen Angaben nach dem neuesten 
Stande hervorgehen. 
b. Neben den Angaben zu a ist der Ertragswert, bei Landgütern der Ertragswert im 
ganzen, oder sofern der Ertragswert nicht angegeben werden kann, der gemeine Wert 
anzugeben. Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die 
Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger 
Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1914 beschlossen, nachstehende Ergänzungen und 
Anderungen der Salzabgaben-Befreiungsordnung zu genehmigen: 
1. a) Im § 10 sind an den nachstehend bezeichneten Stellen die dabei genannten Vergällungs- 
mittel einzufügen: 
im Buchstaben b hinter Mineralöl 
2 kg rauchende Salzsäure, 
hinter Soda, unter Ersetzung des Punktes hinter „kommen“ durch ein 
Komma, 
3 kg Zinnerz. 
im Buchstaben d hinter Soda 
5 kg Sojabohnenöl, rohes, 
im Buchstaben e hinter Kupferchlorid, unter Hinzufügung des Wortes „neutrales," 
zu diesem Stichwort, 
5 kg Kupferchlorid, basisches, 
im Buchstaben h hinter Soda, unter Ersetzung des Punktes hinter „kommen“ durch 
ein Komma, 
Teerfarbstoffe, 3 Liter einer wässerigen Lösung mit mindestens 0,5 g Farb- 
stoff auf 1 Liter., 
im Buchstaben i vor Knochenmehl 
43 kg Calciumphosphat, 
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol), 
im Buchstaben k vor Soda 
1 kg Schmalte (Smalte), 
im Buchstaben 1 vor Mineralöl 
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol), 
b) Im § 19 Absf. 4 erhält der zweite Satz nachstehende Fassung: 
Er hat das Salz nach Ankunft sofort in den bestellten Mengen weiterzugeben; 
eine Lagerung in seinen Räumen kann mit Genehmigung der Direktivbehörde zuge- 
lassen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis dafür nachgewiesen und die vorschrifts- 
mäßige Verwendung des Salzes durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird. 
2. In der Anlage 1 sind folgende Anderungen vorzunehmen: 
vor Cineol ist einzusetzen: 
Calciumphosphat s. Kalk, phosphorsaurer., 
bei Eisensulfat ist in der dritten Spalte vor k der 
Buchstabe i und hinter k der Buchstabe 1 einzuschalten, 
unter Kalk, karbolsaurer, ist als zweite Zeile einzufügen: 
Kalk, phosphorsaurer .. 43kg i P39 
bei Kupferchlorid ist hinzuzufügen „, neutrales, 
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