Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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höhe des Dämpfgefäßes ermittelt werden. Die Angabe des Brenners ist von Zeit zu 
Zeit durch Verwiegung der einzufüllenden Kartoffeln nachzuprüfen. 
(63) Das Hauptamt kann weitere Aufsichtsmaßregeln anordnen und für einzelne Brenne- 
reien unter sichernden Bedingungen Ausnahmen zulassen. 
() Ergibt die amtliche Feststellung der gemäß Abs. 1, 2 aufbewahrten Vorräte, daß 
ihre Menge die für die nächste Einmaischung angemeldete um mehr als 2 v. H. übersteigt, 
so ist die Mehrmenge in der Abfindungsanmeldung zu berechnen. Bei Rückgabe der Ab- 
findungsanmeldung hat die Hebestelle nach § 318 Abs. 4 zu verfahren. Beträgt die Mehr- 
menge bei Kartoffeln mehr als 10 v. H., bei anderen mehligen Stoffen mehr als 5 v. H. 
der angemeldeten Vorräte, so hat der Aufsichtsbeamte eine Verhandlung aufzunehmen, die 
dem Hauptamt zur Entscheidung über die etwaige Einleitung eines Strafverfahrens vor- 
zulegen ist. Bei geringeren Mehrmengen ist nur dann so zu verfahren, wenn besondere 
Verdachtsgründe dies erforderlich machen. 
8 284b. 
) Die Meischbottiche sind mit der bereiteten Maische ohne Unterbrechung zu befüllen. b) Befüllung 
Nach der Beendigung der Einmaischung (5 253 Abs. 4) darf den Meaischbottichen weitere der Moicch- 
Maische nicht mehr zugeführt werden. 
G) Uberlaufende Maische darf in denselben Bottich zurückgeschöpft werden. Der 
Brenner hat dies in der Abfindungsanmeldung alsbald zu vermerken. Ein Uberschöpfen 
oder Uberleiten von Maische aus einem Bottich in einen anderen ist verboten. 
5 284c. 
(1) Die an einem Tage bereitete Maische muß auch an einem Tage abgebrannt ¾— 
werden. Tage. 
(2) Für Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 5 Hektoliter 
Alkohol kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen. 
8 285. 
ü) Außerhalb der angemeldeten Brenntage dürfen die Brennblasen weder mit Maische 3 Befüllung 
noch mit Material befüllt sein. Für betriebslose Zwischentage kann das Hauptamt Aus- Vre erafen. 
nahmen zulassen. 
(2) Haben Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten, eine allgemeine Betriebs- 
erklärung abgegeben, so dürfen die Brenngeräte nach Beendigung des Tagesbetriebs bis 
zum Beginne des nächsten Betriebs mit Lutter, Lutterrückständen, Schlempe oder teilweise 
abgetriebener Maische befüllt bleiben, auch darf die Schlempe in der Blase erwärmt 
werden. 
g 286. 
(1) Besitzer von Brennereien, in denen während der drei vorhergegangenen Betriebs- w. Süchrung. 
jahre durchschnittlich (§ 276b) mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, haben buchs. 
ein Brennbuch nach Muster 38b zu führen. Die Betriebshandlungen sind nach Maßgabe # 
des Betriebsverlaufs einzeln durch den Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verant- NAuster 3) q 
wortung von einem seiner Familienangehörigen oder Angestellten mit Tinte einzutragen. 
(a) Anderungen oder Streichungen von Einträgen sind nur unter besonderen Umständen 
statthaft; diese sind im Brennbuch zu vermerken. 
(s) Das Brennbuch ist in dem zur Aufbewahrung des Brennereibeleghefts bestimmten 
Behältnis auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. Es ist mit der letzten 
Abfindungsanmeldung des Vierteljahrs, für das es geführt wird, spätestens aber binnen 
fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebestelle zurückzuliefern.
	        
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