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Dem 8§ 297 der Brennereiordnung ist als Abs. 5 hinzuzufügen:
In den im § 296 Abs. 1 unter b bezeichneten Brennereien ist der Ausbeutesatz
Findesens in Höhe der im § 293 Abs. 1 unter c aufgeführten Normalausbeutesätze fest-
zusetzen.
Im 8 318 ist zwischen dem Abs. 3 und dem bisherigen Abs. 4 (künftig 5) folgende
Bestimmung einzufügen:
(0 Bei Rückgabe der Abfindungsanmeldung für die Verarbeitung mehliger Stoffe hat
die Hebestelle auf Grund der Prüfungsbefunde der Aufsichtsbeamten (§ 284 a Abs. 4) eine
anderweite Festsetzung der Steuerbeträge vorzunehmen, falls diese eine Erhöhung ergibt.
Ein Mindergewicht bleibt unberücksichtigt. Die festgesetzten Beträge sind dem Brennerei-
besitzer mitzuteilen. Beruht das Verbringen der Mehrmenge an den Aufbewahrungsort
auf einem entschuldbaren Versehen und ist amtlich festgestellt, daß die Mehrmenge nicht
eingemaischt ist, so kann das Hauptamt von einer anderweiten Steuerfestsetzung absehen.
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