Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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sowie  von  zwei  richterlichen  Beamten.  Unter  den  fünf  Mitgliedern  muß  sich  je  ein  Vertreter
  der  Genossenschaftsvorstände  und  der  Arbeiter  befinden.

Ein  stellvertretendes  ständiges  Mitglied  des  Landesversicherungsamts  darf  mit  Stimmrecht
  nur  dann  zugezogen  werden,  wenn  ein  ordentliches  ständiges  Mitglied  an  der  Theilnahme
  behindert  ist.

S.  8.

Die  Einbernfung  zu  den  einzelnen  Sitzungen  des  Landesversicherungsamts  liegt  dem

Vorsitzenden  ob  und  erfolgt  in  der  Regel  mindestens  eine  Woche  vor  der  Sitzung.
8.  9.

Die  Bestimmungen  in  den  S§.  11  ff.  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung
und  Ablehnung  der  Richter  finden  auf  die  Mitglieder  des  Landesversicherungsamts  entsprechende
  Anwendung.

leber  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  das  Landesversicherungsamt  mittelst  Beschlusses
(§§.  2  ff.).

F.  10.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Landesversicherungsamts  in  den  Fallen  des  §.  32
des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1881  und  des  §.  13  des  Reichsgesetzes  vom
5.  Mai  1886  sowie  der  Nekurs  an  dasselbe  (F.  63  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom
6.  Juli  1884,  §.  68  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  und  §.  38  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  vom  11.  Juli  1887)  muß  an  das  Landesversicherungsamt  schriftlich
gerichtet  werden.

In  dem  Schriftsatze  ist  der  Gegenstand  des  Anspruchs  zu  bezeichnen,  deßgleichen  sind
die  für  die  Entscheidung  maßgebenden  Thatsachen  mit  Angabe  der  Beweismittel  für  dieselben
  anzuführen.

Für  jeden  Gegner  ist  eine  Abschrift  des  Schriftsatzes  beizufügen.

S.  11.

Das  Landesversicherungsamt  hat  die  Abschrift  des  Antrages  dem  Gegner  zur  Einreichung
  einer  Gegenschrift  binnen  einer  bestimmten,  von  einer  Woche  bis  zu  vier  Wochen
zu  bemessenden  Frist  mitzutheilen.  In  der  Aufforderung  ist  zugleich  die  Verwarnung
auszusprechen,  daß,  wenn  die  Gegenschrift  innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht,  die  Entscheidung
  nach  Lage  der  Akten  erfolgen  werde.  Die  Frist  kann  auf  Antrag  aus  wichtigen
Gründen  verlängert  werden.