Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
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518
7—.
...
Lau-
fende
Nr.
2
Wem?
3.
Bei Pfändung
J.
Bemerkungen.
III.
VI.
VII.
Den Regimentskommandeuren, den Kom-
mandeuren der selbständigen (nicht regi-
mentierten) Bataillone usw., dem Kom-
mandeur der Militär-Reitschule, dem Kom-
mandeur der Unteroffizierschule, dem Kom-
mandeur der Militärschießschule, den In-
spekteuren der Landwehrinspektionen so-
wie den Kommandeuren der Landwehr-
bezirke und den Vorständen der Be-
kleidungsämter.
Der Remonte-Inspektion.
Der' Inspektion der Militär-Bildungs-
anstalten.
Der Feldzeugmeisterei.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
der ihnen unterstellten Gehalt empfangen-
den Offiziere und Beamten teinhchl.
der Zivillehrer bei der Unteroffizier-
schule);
der Veterinäroffiziere und Beamten der
Remonte-Inspektion, der Remonte-
depots und der Remontenanstalt:
der sämtlichen Offiziere, Beamten und
Zivillehrer der Militär-Bildungs-
anstalten (mit Ausnahme des In-
spekteurs):
der Ofsiziere und Beamten der Feld-
zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld-
zeugmeisters:
sämtlicher übrigen, unter den Nummern
A. I. mit VI. nicht einbegriffenen Offi-
ziere und Beamten der Militärver-
waltung sowie der Forstbeamten im
Dienste der Militärverwaltung.
B. der Pension und des sonstigen ans
Militärfonds fließenden Einkommens:
der sämtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere,
der sinfühn auf Wartegeld gesetzten
Beamten der Militärverwaltung, Zivil-
lehrer der Militär-Bildungsanstalten
und Forstbeamten im Dienste der
Militärverwaltung,
der sämtlichen mit Pension verabschie-
deten Offiziere, dauernd in den Ruhe-
stand versetzten Beamten der Militär-
verwaltung, Zivillehrer der Militär-
Bildungsanstalten und Forstbeamten
im Dienste der Militärverwaltung.
C. des aus Militärfonds fließenden
Einkommens (Witwengeld, Waisengeld,
Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen):
der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes, von Beamten der
Militärverwaltung, von Zivillehrern
der Militär-Bildungsanstalten sowie
von Forstbeamten im Dienste der
Militärverwaltung.
Zu III. Wegen der Ab-
züge von den Gehältern
jener Offiziere usw.,
die vorübergehend zu
anderen Abteilungen
kommandiert sind,
haben die Zustellungen
an den Kommandeur
usw. jener Abteilung,
zu der sie ständig ge-
hören (Stamm-Ab-
teilung), zu geschehen.
Zu V. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VII.
Im übrigen vgl. Be-
merkung zu A. 1II, die
hier gleichmäßige An-
wendung findet.
Zu VI. bezen der Aus-
nahme siehe A. VII.
Die Abzüge der Pen-
sionisten usw. werden
in allen Fällen vom
Kriegsministerium fest-
gesetzt, auch wenn sie
in der Armee aktive
Dienste leisten.