Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
—- 
518 
7—. 
  
... 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
2 
Wem? 
3. 
Bei Pfändung 
J. 
Bemerkungen. 
  
III. 
VI. 
VII. 
  
Den Regimentskommandeuren, den Kom- 
mandeuren der selbständigen (nicht regi- 
mentierten) Bataillone usw., dem Kom- 
mandeur der Militär-Reitschule, dem Kom- 
mandeur der Unteroffizierschule, dem Kom- 
mandeur der Militärschießschule, den In- 
spekteuren der Landwehrinspektionen so- 
wie den Kommandeuren der Landwehr- 
bezirke und den Vorständen der Be- 
kleidungsämter. 
Der Remonte-Inspektion. 
Der' Inspektion der Militär-Bildungs- 
anstalten. 
Der Feldzeugmeisterei. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
der ihnen unterstellten Gehalt empfangen- 
den Offiziere und Beamten teinhchl. 
der Zivillehrer bei der Unteroffizier- 
schule); 
der Veterinäroffiziere und Beamten der 
Remonte-Inspektion, der Remonte- 
depots und der Remontenanstalt: 
der sämtlichen Offiziere, Beamten und 
Zivillehrer der Militär-Bildungs- 
anstalten (mit Ausnahme des In- 
spekteurs): 
der Ofsiziere und Beamten der Feld- 
zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld- 
zeugmeisters: 
sämtlicher übrigen, unter den Nummern 
A. I. mit VI. nicht einbegriffenen Offi- 
ziere und Beamten der Militärver- 
waltung sowie der Forstbeamten im 
Dienste der Militärverwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen ans 
Militärfonds fließenden Einkommens: 
der sämtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offiziere, 
der sinfühn auf Wartegeld gesetzten 
Beamten der Militärverwaltung, Zivil- 
lehrer der Militär-Bildungsanstalten 
und Forstbeamten im Dienste der 
Militärverwaltung, 
der sämtlichen mit Pension verabschie- 
deten Offiziere, dauernd in den Ruhe- 
stand versetzten Beamten der Militär- 
verwaltung, Zivillehrer der Militär- 
Bildungsanstalten und Forstbeamten 
im Dienste der Militärverwaltung. 
C. des aus Militärfonds fließenden 
Einkommens (Witwengeld, Waisengeld, 
Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen): 
der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes, von Beamten der 
Militärverwaltung, von Zivillehrern 
der Militär-Bildungsanstalten sowie 
von Forstbeamten im Dienste der 
Militärverwaltung. 
  
Zu III. Wegen der Ab- 
züge von den Gehältern 
jener Offiziere usw., 
die vorübergehend zu 
anderen Abteilungen 
kommandiert sind, 
haben die Zustellungen 
an den Kommandeur 
usw. jener Abteilung, 
zu der sie ständig ge- 
hören (Stamm-Ab- 
teilung), zu geschehen. 
Zu V. Wegen der Aus- 
nahme siehe A. VII. 
Im übrigen vgl. Be- 
merkung zu A. 1II, die 
hier gleichmäßige An- 
wendung findet. 
Zu VI. bezen der Aus- 
nahme siehe A. VII. 
Die Abzüge der Pen- 
sionisten usw. werden 
in allen Fällen vom 
Kriegsministerium fest- 
gesetzt, auch wenn sie 
in der Armee aktive 
Dienste leisten.