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Anlage 1.
Vorratsermittlung vom 1. Dezember 1914.
Staat: Kreis:... Gemeinde:
2 - B irks t, 6
Reg.-Bez.: 1 eeenn haft Gutsbezirk:
Usw.
Ortsliste.
Anleitung für den Gemeindevorstand zur Ausfüllung der Ortsliste.
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte
von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Oktober
1914. Sie soll die Vorräte der umstehend aufgeführten Getreide= und Mehlarten insoweit erfassen, als sie sich in der
Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1914 im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben.
2. Die Angabe der Vorräte hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden.
3. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen u. dergl. lagern, sind vom Verfügungsberechtigten an-
zugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von
dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen
(öffentlichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der Getreidetransitlager)
befinden, sind nicht vom Eigentümer, sondern von der Zollbehörde nachzuweisen.
4. Noch nicht ausgedroschene Vorräte, die in Scheunen, Mieten usw. untergebracht sind, sind schätzungsweise nach dem
Körnerertrage mit einzurechnen.
5. Die vorhandenen Vorräte sind in Zeutnern (-— 50 Kilogramm) nachzuweisen.
6. Die nach §& 2 der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1914 anzuwendenden §§ 4 und b der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 24. August 1914 bestimmen:
8 4. Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorratsräume des Befragten unter-
suchen und seine Bücher prüfen zu lassen.
5 b. Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der gesetzten Frist beantwortet, oder wer
wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 oder im Unvermögensfalle mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
7. Ein Eindringen in Einkommens-= und Vermögensverhältnisse ist ausgeschlossen. Die Angaben werden nur für Zwecke der
amtlichen Statistik verwendet.