Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Aulagell: 
Vorratsermittlung vom 1. Dezember 1914. Auszufüllen am 1. Dezember 1914. 
Bählkarte. 
Anleitung zur Ausfüllung der Zählkarte. 
Die Aufnahme erfolgt auf Grund des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräle 
von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Oktober 1914. 
Sie soll die Vorräte der untenstehend aufgeführten Getreide= und Mehlarten insoweit erfassen, als sie sich in der Nacht 
vom 80. November zum 1. Dezember 1914 im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben. 
Die Angabe der Vorräte hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten 
anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von 
dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen 
(öffentlichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der Getreidetranfitlager) be- 
finden, sind nicht vom Eigentümer, sondern von der Zollbehörde nachzuweisen. 
Noch nicht ausgedroschene Borräte, die in Scheunen, Mieten usw. untergebracht sind, sind schätzungsweise nach dem 
Körnerertrage mit einzurechnen. 
Die vorhandenen Vorräte find in Zentnern (= 50 Kilogramm) nachzuweisen. 
Die nach §5 2 der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1914 anzuwendenden §& 4 und 5 der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 24. August 1914 bestimmen: 
§ 4. Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorratsräume des Befragten unter- 
suchen und seine Bücher prüfen zu lassen. 
8 b. Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der gesetzten Frist beantwortet, oder wer 
wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Ein Eindringen in Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist ausgeschlossen. Die Angaben werden nur für Zwecke der 
amtlichen Statistik verwendet. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung des Betriebs — “–ze 
  
  
I. Getreide 
1. Weizen, auch Kernen (Spelz, Dinkel) 
2. Hogen;; 
u. Menggetreide (Mengkorn), Mischfrucht (Getreide mit Hülsenfrüchten gemischt) 
Hafer 
.GastewrauzundFuttergerste,ausschließlichMalY. 
II. Mehl 
1. Mehl aus Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel)t) 
2. Roggenmeh.11). 
8. anderes Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais oder Menggetreide) 
) Einschließlich des zur menschlichen Grnährung dienenden Schrots und Schrotmehls. 
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