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2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der israelitischen Gemeinde in
Mülhausen i. E. Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine
Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang ge-
währleistet ist. «
B.Die§§1234,1235Nr.1derReichsversicherungsordnunggeltenmitWirkungvom
1. Januar 1912 ab für
die Beamten der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine in Berlin, wenn
ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen
der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und
auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.
Berlin, den 3. November 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2
der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
A. Die §§ 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung vom
1. Januar 1914 ab für
1. die im Dienste der Sparkasse zu Eisenach Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente
gewährleistet ist;
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der genannten Sparkasse Ruhe-
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter-
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist.
B. Die § 1234, § 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten
mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für
1. die in Betrieben oder im Dienste der Landschaftlichen Brandkasse Hannover Beschäftigten,
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den
Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohn-
klasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden;
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Landschaftlichen Brandkasse
Hannover Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden-
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft
auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 5. November 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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