Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der israelitischen Gemeinde in 
Mülhausen i. E. Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine 
Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang ge- 
währleistet ist. « 
B.Die§§1234,1235Nr.1derReichsversicherungsordnunggeltenmitWirkungvom 
1. Januar 1912 ab für 
die Beamten der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine in Berlin, wenn 
ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und 
auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden. 
Berlin, den 3. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 
der Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
A. Die §§ 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung vom 
1. Januar 1914 ab für 
1. die im Dienste der Sparkasse zu Eisenach Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist; 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der genannten Sparkasse Ruhe- 
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
B. Die § 1234, § 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten 
mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für 
1. die in Betrieben oder im Dienste der Landschaftlichen Brandkasse Hannover Beschäftigten, 
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohn- 
klasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet 
werden; 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Landschaftlichen Brandkasse 
Hannover Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden- 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft 
auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 5. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
99°“
	        
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