Verbrauchs-
zuckerhöchst-
preise.
Aulage d
Anlage 1
— 592 —
Zu § 4 der Bekanntmachung.
8 16.
Bei Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken gelten die in An—
lage 3 aufgeführten Höchstpreise für 50 kg gemahlenen Melis ohne Sack einschließlich der Ver-
brauchssteuer. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1914 erhöht sich der Höchstpreis am 1. Ja-
nuar, Februar, März, April und Mai um je 0,15..K.
§l 17.
Als Höchstpreis für 50 kg der in Anlage 4 aufgeführten Verbrauchszuckerarten ein-
schließlich der Verbrauchssteuer gelten die jeweiligen Höchstpreise für gemahlenen Melis (§ 16)
zuzüglich der in Anlage 4 angegebenen Zuschläge.
Bei Zucker in Broten und bei Zucker in Platten wird Papier und Faden als Zucker
gewogen und berechnet. Würfelzucker in Kisten wird mit 2 vom Hundert Taraverlust geliefert.
Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucker in Fässern werden Reifen, Nägel und Papier als
Zucker gewogen und berechnet.
Bei Lieferung in Säcken wird berechnet 1.4 für den Sack von 75 bis 100 kg, 0,75 M
für den Sack von 50 kg und 0,50 X für den Sack von 25 kg.
8 18. »
Von der Festsetzung von Höchstpreisen für die in Anlage 4 nicht aufgeführten Ver—
brauchszuckerarten, insbesondere Farin, Kandiszucker und flüssigen Zucker, wird abgesehen.