2. Post- und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 27. November 1914.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes,
vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird der § 183 „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März
1900 wie folgt geändert:
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. No-
vember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 482), betreffend weitere Verlängerung der Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt
des mit den Worten: „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 26. Oktober
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau,
Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am
einhundertundfünfzigsten Lage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2
der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am
nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die noch-
malige Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreis Danzig zahl-
baren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben,
der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt.
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und
Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 26. Oktober
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken:
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen
des Wechsel- und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wechsel
mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Post-
protestauftrags auszudrücken.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. November 1914.
Der Reichskanzler.
In-Vertretung: Kraetke.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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