Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen 
1. an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Ober- 
Regierungsrats Volk der bisherige Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern in Cöln, 
Königlich Bayerischer Ober-Regierungsrat Zapf der Königlich Preußischen Oberzolldirektion 
zu Berlin als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in Berlin, 
2. der Königlich Bayerische Ober-Regierungsrat Lengfehlner der Königlich Preußischen 
Oberzolldirektion zu Cöln, den Königlich Preußischen Regierungspräsidenten, den 
Regierungen und den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Berufungskommissionen zu 
Coblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier und Aachen, dem Großherzoglich Oldenburgischen 
Regierungspräsidenten des Fürstentums Birkenfeld zu Birkenfeld, der Großherzoglich 
Luxemburgischen Zolldirektion zu Luxemburg und wegen der Essigsäureverbrauchsabgabe 
und der Ausführung und Handhabung der Branntweinsteuergesetze in Luxemburg der 
Großherzoglich Luxemburgischen Steuerdirektion zu Luxemburg als Reichsbevollmächtigter 
für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in Cöln 
vom 1. Dezember 1914 ab beigeordnet worden. 
  
4. Medizinal-= und Veterinärwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
Auf Grund des §. 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges betragen die im § 4 Nr. 2 und 3 der 
Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches 
vorgesehenen Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen: 
a) für ein einzelnes Stück Fleisch ausgenommen Speck E. B. Schinken, Stück Pökel— 
fleisch und dergleichen) im Gewichte bis zu 4 kg.. . O,25 M 
b) für ein Stück Speck im Gewichte bis zu 4 kg . .. ... 0,15 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Verlin, den 17. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
Zu der Deutschen Arzneitaxe 1914 wird im Laufe dieses Monats ein Nachtrag im Verlage der 
Weidmannschen Buchhandlung, Berlin SW 68, Zimmerstraße 94, erscheinen. Dieser ist im Buchhandel 
zum Ladenpreise von 25 für ein Exemplar zu beziehen. 
  
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