99
tungen erforderlich werden, erfolgt durch die Gemeinden des Bezirks nach dem
Verhältnisse der Summen, welche im jedesmal letztvorhergegangenen Kalender—
jahre innerhalb jedes einzelnen Gemeindebezirks zum Zwecke der Vertheilung
der in Geld bestehenden Gemeindelasten, beziehungsweise zur Berechnung des
Verhältnisses der Stimmberechtigung, als gemeindesteuerpflichtiges Gesammt-
einkommen aller Beitragspflichtigen festgestellt worden sind.
Der hiernach einer jeden Gemeinde zufallende Antheil an der Bezirkslast
wird von derselben als Gemeindelast aufgebracht.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1891 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 18. April 1890.
½# Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. Guyet.