Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Staatsrecht  möglicherweise  die  Gemeinden;  als  Beispiel  der  zweiten
Art  dürften  die  Gliedstaaten  im  Reiche  dienen.

Zwischen  den  beiden  Arten  von  Autonomie  besteht  ein  erheblicher
  Unterschied  für  den  Fall,  dass  die  autonome  Satzung  dem  Willen
des  oberen  Rechtssubjektes  widerspricht.  Die  abgeleitete  Autonomie  ist
schon  begrifflich  nichts  ohne  den  Willen  ihres  Souveräns.  Eine  Ueberschreitung
  ihrer  Ermächtigung,  ein  Widerspruch  ihrer  Ordnungen
gegen  die  des  Souveräns  kann  rechtliche  Wirkung  nur  haben  in  Kraft
einer  neuen  Ermächtigung,  die  ja  auch  in  stillschweigender  Duldung
liegen  mag.  Eine  ausdrückliche  Nichtigerklärung  durch  das  obere
Rechtssubjekt  macht  den  autonomen  Rechtssatz  immer  von  selbst  verschwinden.
  Es  ist  leicht  die  Probe  zu  machen  an  den  oben  genannten
Beispielen.  —  Die  ursprüngliche  Autonomie  dagegen  erzeugt  an  sich
Recht,  auch  im  Widerspruch  gegen  den  Souverän,  ihr  Recht  wird  nur
von  aussen  überwunden  durch  das  stärkere  Recht  des  Letzteren,
welches  ihm  die  Verwirklichung  entzieht  und  es  also  der  Geltung
entkleidet.  Reichsrecht  bricht  Landesrecht.  Diese  Ueberwindung  kann
aber  mehr  oder  weniger  vollkommen  sein.  Im  Reichsverbande  vollzieht
  sie  sich  für  Civil-  und  Strafrecht  von  selbst  duich  die  Landesgerichte
  und  vor  Allem  durch  den  grossen  Regulator  des  Reichsgerichts.
  Aber  ausserhalb  dieser  Rechtstheile  ist  schon  hier  ein
bleibender  Widerspruch  denkbar.  Ein  Gliedstaat  mit  eigenem  Militärfiscus
  legt  z.  B.  durch  Gesetz  seinen  Garnisonsstädten  besondere  Pflichtausgaben
  auf  zu  Gunsten  der  Garnisonsverwaltungen,  in  Widerspruch
mit  dem  reichsgesetzlichen  Grundsatz  der  gleichen  Vertheilung  der
Militärlasten.  Seine  Behörden  vollziehen  das  Gesetz,  die  Gemeinden
fügen  sich  oder  werden  mit  ihren  Beschwerden  abgewiesen.  Bundesrath
  und  Reichstag  erklären  einstimmig,  das  Gesetz  sei  reichsrechtswidrig
  und  ungültig.  Der  Gliedstaat  ist  anderer  Meinung  und  beharrt
dabei.  Zur  Bundesexecution  wird  man  deshalb  nicht  schreiten.  Das
Landesgesetz  ist  unter  solchen  Umständen  zweifellos  geltendes  Recht.

Die  kirchliche  Rechtsbildung  könnte  nur  unter  den  Gesichtspunkt
einer  Autonomie  der  zweiten  Art  gebracht  werden.  Man  wird  im
Ernste  nicht  behaupten  wollen,  dass  dieselbe  eine  vom  Staate  abgeleitete,
  von  ihm  verliehene  Befugniss  vorstelle.  Sie  steht  auf  eigener
Grundlage.  Der  Verfasser  selbst  beruft  sich  für  seine  Auffassung  der
kirchlichen  Autonomie  auf  Sonn  in  Zeitschr.  f.  K.  R.  XI,  S.  169,  wo  gesagt
  ist:  Die  Kirchengewalt  ist  nicht  Staatsgewalt,  sie  istin  der  Staatsgewalt
  nicht  enthalten,  sie  ist  von  der  Staatsgewalt  nicht  abgeleitet.