Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

245

[125]  V.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  28.  Dezember  1889,  —  Regierungsblatt  von  1889
Seite  279  —  die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch
Folgendes  verordnet:

I.

Die  im  Verlage  von  Rudolph  Gärtner  in  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arzneitaxe  für  1891  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten
  „Allgemeinen  Bestimmungen“,  für  die  Apotheker  des  Großherzogthums
  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.
Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Januar  1891  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer  1  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  27.  Dezember  1890.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobeninus.

II26)  VI.  Das  Reichs-Gesetzblatt  enthält  in  den  Nummern  36  und  37  unter:
Nr.  1926  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem
Deutschen  Reich,  vom  15.  Dezember  1890;  unter
Nr.  1927  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den
Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts  in  den  Angelegenheiten
  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung;  vom  20.  Dezember
  1890.  "

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  51:
S.  385  Wegfall  der  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr
zu  2  und  5  J.
„  387  Abänderung  der  Ziffer  5  des  §  15  der  Ausführungs-Bestimmungen
zum  Salzsteuergesetz.