Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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C.  9.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirkes
erfolgt  durch  die  Gesammtheit  der  betheiligten  Grundeigenthümer  Gischereiversammlung).


Die  Aufsicht  über  diese  Verwaltung  führt  der  Kreisausschuß.

Ist  ein  Fischereibezirk  in  mehreren  Kreisen  belegen,  so  wird  die  zuständige
Behörde  durch  den  Bezirksausschuß  bestimmt.

Die  Fischereiversammlung  ist  beschlußfähig,  sofern  sämmtliche  betheiligte
Grundeigenthümer  mindestens  eine  Woche  vorher  in  ortsüblicher  Weise  geladen  sind.

Die  Gemeindevorsteher  haben  einem  Ansuchen  des  Fischereivorstehers  um
Ladung  zu  entsprechen.

Die  Beschlüsse  der  Erschienenen  sind  für  die  Ausgebliebenen  verbindlich.

Grundeigenthümer,  welche  außerhalb  der  betheiligten  Gemeinden  wohnen,
haben  zur  Entgegennahme  von  Zustellungen  einen  in  einer  dieser  Gemeinden
wohnenden  Bevollmächtigten  zu  bestellen  und  dem  Fischereivorsteher  namhaft
zu  machen.  !1)v7

Jeder  Grundeigenthümer  kann  sich  durch  einen  von  ihm  mit  schriftlicher
Vollmacht  versehenen  betheiligten  Grundeigenthümer  in  der  Fischereiversammlung
vertreten  lassen.

Kein  Bevollmächtigter  kann  mehr  als  ein  Drittel  aller  Stimmen  führen.

 

S.  10.

Die  Fischereiversammlung  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.
In  Ermangelung  anderweiter  Vereinbarung  hat  jeder  Ufereigenthümer  mindestens
eine  Stimme,  bei  längeren  Uferstrecken  für  je  zehn  Meter  eine  Stimme,  überschießende
  Bruchtheile  werden  nicht  mitgezählt.  Kein  Betheiligter  kann  mehr
als  ein  Drittel  aller  Stimmen  auf  sich  vereinigen.  Das  Stimmverhältniß
wird  durch  den  Fischereivorsteher  festgestellt  und  ist  in  den  betheiligten  Gemeinden
ortsüblich  bekannt  zu  machen.  Gegen  die  Festsetzung  des  Stimmverhältnisses
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Kreisausschusse  statt.

.  11.

Die  Berufung  und  Leitung  der  Fischereiversammlung,  die  Vorbereitung
und  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung
des  Fischereibezirkes,  sowie  die  Vertretung  der  Eigenthümer  der  Ufergrundstücke
in  einem  Verfahren  auf  Ablösung  einer  Fischereiberechtigung  liegen  dem  Fischereivorsteher
  ob.

Der  Amtmann,  in  Städten  der  Bürgermeister,  ist  befugt,  in  der  Fischereiversammlung
  den  Vorsitz,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  zu  übernehmen,  imgleichen
die  Einberufung  einer  solchen  Versammlung  anzuordnen.

Zuständig  ist  derjenige  Amtmann  (Bürgermeister),  in  dessen  Amtsbezirk
der  Vorsteher  seinen  Wohnsitz  hat.

(Tr.  9088.)