Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen. 
81. 
Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgt durch die Steuer- 
mit der Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer betrauten Behörden. behörden. 
8 2. 
Die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen finden für die Veranlagung und Erhebung Anwendung 
der außerordentlichen Kriegsabgabe entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Kriegssteuer- ger.e it- 
gesetz und den Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen nichts anderes ergibt. führungsbe- 
stimmungen. 
83. 
(1) Die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der außerordent= Zuständig- 
lichen Kriegsabgabe der Einzelpersonen regelt sich in der gleichen Weise wie bei der Besitzsteuer. keit. 
(e) Zur Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe inländischer Gesell- 
schaften ist der Bundesstaat zuständig, in dem sie ihren Sitz haben. Zur Veranlagung und 
Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe ausländischer Gesellschaften ist der Bundesstaat 
zuständig, in dessen Gebiet sich der inländische Geschäftsbetrieb befindet, und wenn sich der 
inländische Geschäftsbetrieb auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, der Bundesstaat, auf den der 
größte Teil des inländischen Geschäftsbetriebs entfällt. 
(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. 
84. 
Vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen (8 8) sind für jeden Ermittlung 
Veranlagungsbezirk die Einzelpersonen und Gesellschaften zu ermitteln, die für die Veranlagung ber abgabe- 
zur außerordentlichen Kriegsabgabe in Frage kommen (§8 6 Abs. 2, § 7 Abf. 1). Personen und 
deren Ein- 
tragung in 
die Kriegs- 
85. steuerlisten. 
" Nach Anleitung der Muster 1 und 2 sind Kriegssteuerlisten anzulegen. Das Muster 1 Nuster 1.2 
ist für die Einzelpersonen (Kriegssteuerliste A), das Muster 2 für die Gesellschaften (Kriegssteuer- 
liste B) bestimmt. 
86. 
(1) Vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Kriegssteuererklärung ist nur die 
Kriegssteuerliste B anzulegen. 
(2) Die Aufnahme einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft der im § 13 des Gesetzes 
bezeichneten Art in die Kriegssteuerliste B darf nur dann unterbleiben, wenn die Verhältnisse der 
Gesellschaft dem Besitzsteueramte genügend bekannt sind und danach feststeht, daß sie zu einer 
Kriegsabgabe nicht zu veranlagen ist. Außerdem sind in die Kriegssteuerliste B die im Bezirke 
zu veranlagenden anderen juristischen Personen einzutragen, auf die der Bundesrat die Vorschriften 
des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Versteuerung der Kriegsgewinne vom 24. De- 
zember 1915 ausgedehnt hat. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonder- 
rücklage gemäß § 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 hat auch die Befreiung von der Abgabe- 
pflicht zur Folge. 
  
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