Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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gesetzlich  der  Pfändung  unterliegen.  Die  Benachrichtigung  an  die  auszahlende  Kasse
geschieht  durch  eine  der  Kasse  auszuhändigende  öffentliche  Urkunde.

Fünfter  Abschnitt.
Aufbringung  der  Mittel.
Art.  27.

Die  der  Pensionskasse  angehörigen  Beamten  haben  an  die  Kasse  zu  entrichten:

1)  als  Eintrittsgeld  je  ein  Vierteil  der  pensionsberechtigten  Bezüge  bei  der  ersten
Anstellung  mit  Pensionsberechtigung,  sowie  ein  Vierteil  von  Erhöhungen  dieser
pensionsberechtigten  Bezüge;

2)  als  Jahresbeitrag  jährlich  2  Prozente  der  pensionsberechtigten  Bezüge  und  des
Ruhegehaltes.

Die  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung  des  Eintrittsgeldes  erwächst  mit  dem  Eintritt
in  den  Genuß  pensionsberechtigter  Bezüge,  beziehungsweise  einer  Erhöhung  derselben.
Das  Eintrittsgeld  ist  im  Laufe  eines  Jahres  in  gleichen  monatlichen  Raten  zu  entrichten.

Der  Jahresbeitrag  verfällt  je  auf  den  31.  März  und  ist  unter  Zugrundelegung  der
jeweiligen  Höhe  des  bezeichneten  Einkommens  auf  diesen  Tag  zu  berechnen.

Der  Beitrag  ist  von  den  aktiven  Beamten  durch  diejenige  Kasse,  welcher  die  Ausbezahlung
  ihres  Gehaltes  obliegt,  mittels  Abzugs  an  letzterem  zu  erheben  und  an  die
Pensionskasse  abzuliefern.  Für  die  richtige  Erhebung  und  Ablieferung  haftet  die  Körperschaft,
  in  deren  Dienste  der  Beamte  steht.

Von  den  Pensionären  wird  der  Beitrag  durch  die  Pensionskasse  unmittelbar  mittels
Abzugs  an  ihrem  Ruhegehalt  erhoben.

Art.  28.

Bei  der  Einberufung  eines  Beamten  zum  Militärdienst  im  Fall  einer  Mobilmachung
(§  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1871  und  6.  Mai  1880)  wird  ein  während
der  Einberufung  verfallener  Jahresbeitrag  nur  aus  demjenigen  Teil  der  pensionsberechtigten
  Bezüge  erhoben,  welcher  dem  Beamten  während  der  Dauer  seiner  Einberufung
zum  Militärdienst  fortbezahlt  wird.

Im  Falle  des  Art.  7  Ziff.  2  findet  für  die  zur  Einrechnung  gelangende  Kriegszeit
eine  Nachzahlung  von  Jahresbeiträgen  nicht  statt.