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gesetzlich der Pfändung unterliegen. Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse
geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde.
Fünfter Abschnitt.
Aufbringung der Mittel.
Art. 27.
Die der Pensionskasse angehörigen Beamten haben an die Kasse zu entrichten:
1) als Eintrittsgeld je ein Vierteil der pensionsberechtigten Bezüge bei der ersten
Anstellung mit Pensionsberechtigung, sowie ein Vierteil von Erhöhungen dieser
pensionsberechtigten Bezüge;
2) als Jahresbeitrag jährlich 2 Prozente der pensionsberechtigten Bezüge und des
Ruhegehaltes.
Die Verbindlichkeit zur Bezahlung des Eintrittsgeldes erwächst mit dem Eintritt
in den Genuß pensionsberechtigter Bezüge, beziehungsweise einer Erhöhung derselben.
Das Eintrittsgeld ist im Laufe eines Jahres in gleichen monatlichen Raten zu entrichten.
Der Jahresbeitrag verfällt je auf den 31. März und ist unter Zugrundelegung der
jeweiligen Höhe des bezeichneten Einkommens auf diesen Tag zu berechnen.
Der Beitrag ist von den aktiven Beamten durch diejenige Kasse, welcher die Ausbezahlung
ihres Gehaltes obliegt, mittels Abzugs an letzterem zu erheben und an die
Pensionskasse abzuliefern. Für die richtige Erhebung und Ablieferung haftet die Körperschaft,
in deren Dienste der Beamte steht.
Von den Pensionären wird der Beitrag durch die Pensionskasse unmittelbar mittels
Abzugs an ihrem Ruhegehalt erhoben.
Art. 28.
Bei der Einberufung eines Beamten zum Militärdienst im Fall einer Mobilmachung
(§ 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1871 und 6. Mai 1880) wird ein während
der Einberufung verfallener Jahresbeitrag nur aus demjenigen Teil der pensionsberechtigten
Bezüge erhoben, welcher dem Beamten während der Dauer seiner Einberufung
zum Militärdienst fortbezahlt wird.
Im Falle des Art. 7 Ziff. 2 findet für die zur Einrechnung gelangende Kriegszeit
eine Nachzahlung von Jahresbeiträgen nicht statt.