Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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lichen  Schuldienst  einzurechnen  ist,  so  finden  auf  die  Nachzahlung  der  Jahresbeiträge  die
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung,  die  für  die  Nachzahlung  der  Jahresbeiträge
bei  der  ständigen  Anstellung  in  dem  betreffenden  Dienste  gelten.

Die  dem  katholischen  geistlichen  Stande  angehörigen  Körperschaftsbeamten  sind  von
der  Bezahlung  der  Eintrittsgelder  und  Jahresbeiträge  befreit,  haben  dagegen  bei  der
ersten  Anstellung  und  bei  Gehaltserhöhungen  an  die  die  Pensionslast  übernehmende  Kasse
Leistungen  im  Betrag  der  gesetzlichen  Sporteln  nach  dem  Satze  für  die  höheren  Geistlichen
zu  entrichten.  An  diese  Kasse  werden  auch  bei  einem  üübertritt  in  einen  Körperschaftsdienst
  die  von  den  Geiftlichen  bisher  bezahlten  Sporteln  ohne  Zinsenberechnung  von  der
Staatskasse  ausgefolgt.  Beim  Rücktritt  in  den  Kirchendienst  werden  die  in  die  Pensionskasse
  oder  in  eine  körperschaftliche  Pensionsanstalt  bezahlten  Beträge  der  Staatskasse  gleichfalls
  ohne  Zinsenberechnung  übermittelt.

Art.  31.

Insoweit  die  der  Pensionskasse  auf  Grund  dieses  Gesetzes  obliegenden  Leistungen
und  die  durch  ihre  Verwaltung  entstehenden  Kosten  einschließlich  der  Mittel  zur  Beschaffung
  des  erforderlichen  Betriebsfonds  durch  die  Beiträge  der  Mitglieder  nicht  gedeckt
werden,  ist  der  Fehlbetrag  durch  Umlage  auf  diejenigen  Körperschaften,  in  deren  Dienst
die  der  Kasse  angehörenden  Beamten  stehen,  nach  Maßgabe  des  Betrags  der  jeweiligen
pensionsberechtigen  Bezüge  der  letzteren  (Art.  9  bis  11)  zu  beschaffen.

Für  die  Verpflichtung  der  Körperschaften  zur  Teilnahme  an  der  Umlage  sowohl
wie  für  das  Maß  der  letzteren  ist  der  Stand  am  31.  März  jedes  Jahres  maßgebend.

Art.  32.

Vom  Verwaltungsrat  der  Kasse  wird  nach  dem  Ablauf  eines  jeden  Rechnungsjahres
  der  durch  Umlage  zu  beschaffende  Fehlbetrag  festgestellt,  auf  die  beteiligten  Körperschaften
  nach  der  in  Art.  31  gegebenen  Vorschrift  umgelegt  und  der  Entwurf  der  Umlage
  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Vollziehbarkeitserklärung  vorgelegt.  Nachdem
diese  erfolgt  ist,  wird  an  jede  Körperschaft  der  sie  betreffende  Umlagebetrag  ausgeschrieben.
Gegen  die  Fefststellung  des  Umlagebetrages  kann  die  Körperschaft  binnen  der  Frist  von
zwei  Wochen  vom  Tage  des  Empfanges  des  Umlageausschreibens  an  Vorstellung  bei  dem
Ministerium  des  Innern  und  im  Falle  der  Verwerfung  der  Vorstellung  Rechtsbeschwerde