Contents : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

    Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.     113

andererseits  als  eine  Abänderung  des  Freizügigkeitsgesetzes.  Die  Regelung
der  auf  die  Staatsangehörigkeit  bezüglichen  Bestimmungen  liegt  unzweifelhaft
  in  der  Competenz  des  Reiches,  und  sind  dieselben  auch  in  Bayern  eingeführt.
  Wenn  nun  ein  Zusatz  zu  diesem  Gesetz  gemacht  wird,  so  kann
von  einer  Verletzung  der  bayerischen  Reservatrechte  nicht  die  Rede  sein.
Was  dann  die  Abänderung  des  Freizügigkeitsgesetzes  betrifft,  so  liegt  die
Frage  genau  so,  wie  bei  dem  Gesetz  über  den  Orden  der  Gesellschaft  Jesu,
und  ich  verweise  einfach  auf  die  Sitzung  vom  17.  Juni  1873  und  auf  die
damals  von  Niemandem  widersprochenen  Erklärungen  des  bayerischen  Herrn
Ministers  mit  der  Bemerkung:  daß  von  einer  Verletzung  eines  bayerischen
Reservatrechts  nicht  die  Rede  ist.  Zu  den  übrigen  Erörterungen  des  Vorredners,
  die  sich  auf  Bayern  bezogen,  habe  ich  keine  Veranlassung  eine  Bemerkung
  zu  machen.  Bundesbevollmächtigter  Dr.  Krüger  (Vertreter  für
Hamburg  und  Lübeck):  Der  Abg.  Windthorst  hat  den  verbündeten  Regierungen
  den  Vorwurf  gemacht,  daß  sie  Maßregeln  zugestimmt  haben,  die
nach  seiner  Ansicht  seit  der  Zeit  der  Jakobiner  nicht  mehr  vorgekommen  sind.
Ich  habe  mir  nur  das  Wort  erbeten,  um  Thatsachen  mitzutheilen,  auf  die
sich  die  verbündeten  Regierungen  nicht  etwa  berufen  wollen,  die  aber  den
Anschauungen  des  Abg.  Windthorst  vonig  widersprechen.  Aus  den  Motiven
der  Vorlage  werden  Sie  bereits  entnommen  haben,  wie  sehr  streng  katholische
Staaten,  Frankreich,  Spanien,  sich  gegenüber  den  Uebergriffen  und  dem  Ungehorsam
  der  Geistlichen  verhalten  haben.  Weniger  bekannt  dürfte  sein,  wie
der  Kirchenstaat,  der  unter  dem  höchst  persönlichen  Regiment  des  Papstes
sich  befand,  unter  den  analogen  Verhältnissen  sich  benommen  hat.  Da  kann
ich  mittheilen,  daß  in  dem  Kirchenstaat,  und  zwar  bis  zu  dem  Moment  der
Einverleibung  in  das  Königreich  Italien,  Internirung  wie  Externirung  bestanden
  haben,  und  daß  beide  Maßregeln  so  recht  eigentlich  zu  den  Hausmitteln
  gehörten,  die  dazu  dienten,  sich  unbequemer  Leute  zu  entledigen.  Die
Internirung  erfolgte  oft  aus  höchst  unbedentenden  Ursachen.  Es  ist  vorgekommen,
  daß  ein  junger  italienischer  Dichter  4  Jahre  lang  in  einem  Dorfe
internirt  wurde,  weil  er  Verse  geschrieben  hatte,  die  Sr.  Heiligkeit  mißfielen.
  Die  Externirung  erfolgte  theils  aus  religiösen  Gründen,  besonders
wenn  von  Römern  und  Römerinnen  gemischte  Ehen  eingegangen  wurden;
denn  bekanntlich  betrachtet  die  Curie  solche  Ehen  als  Concubinat,  als  einen
Aerger,  der  im  Kirchenstaat  nicht  geduldet  werden  dürfe.  Der  Ehemann,  der
in  gemischter  Ehe  lebte,  wurde  ausgewiesen,  und  die  Frau  wurde  einfach  in
ein  Kloster  gesteckt.  In  der  weit  überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle  erfolgte
die  Ausweisung  aus  politischen  Gründen,  und  ein  bei  der  päpstlichen  Curie
accreditirter  Botschafter  hat  sich  die  Mühe  denommen,  die  Zahl  der  Personen
zu  constatiren,  deren  Ausweisung  seit  1859  im  Kirchenstaate  vorgekommen
ist  —  und  diese  Auspeisungen  beliefen  sich  in  dieser  verhältnißmößig  kurzen
Zeit  auf  15,000.  Ich  überlasse  es  dem  Abg.  Windthorst,  sich  wegen  des
Vorwurfs  des  Jakobinismus  mit  der  Curie  auseinanderzuseben.  Außerdem
möchte  ich  dem  Redner  noch  Einiges  bemerken  in  Erwiederung  der  den  deutschen
  Regierungen  gegebenen  Rathschläge.  Es  will  mir  scheinen,  daß  derjenige,
  der  einer  Regierung  so  nahe  gestanden  hat,  der  bis  zur  Katastrophe
an  einer  Politik  theilgenommen  hat,  die  mit  Nothwendigkeit  zum  Untergang
führen  mußte  (große  Unruhe  im  Centrum.  Rufe:  Oho!  Pfui!  Der  Präsident
  erklärt  den  Ruf  Pfui  für  durchaus  unzulässig  und  unparlamentarisch),
  ein  solcher  Mann  müßte  sehr  vorsichtig  sein  mit  Vorschriften,  wie
die  deutschen  Regierungen  im  Interesse  ihrer  Erhaltung  ihre  Politik  einzurichten
  haben.  Nach  den  Erfolgen,  welche  Hr.  Windthorst  erlebt  hat,  wird
er  es  begreiflich  finden,  wenn  die  deutschen  Regierungen  wenig  Neigung
haben,  sein  Recept  zu  acceptiren.  Badischer  Minister  v.  Freydorff:  Nicht
die  preußische  Regierung  hat  Baden  als  Versuchsstation  in  dem  kirchenpolitischen
  Kampfe  benutzt,  sondern  die  rômische  Curie.  Die  römische  Curie
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