Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 113
andererseits als eine Abänderung des Freizügigkeitsgesetzes. Die Regelung
der auf die Staatsangehörigkeit bezüglichen Bestimmungen liegt unzweifelhaft
in der Competenz des Reiches, und sind dieselben auch in Bayern eingeführt.
Wenn nun ein Zusatz zu diesem Gesetz gemacht wird, so kann
von einer Verletzung der bayerischen Reservatrechte nicht die Rede sein.
Was dann die Abänderung des Freizügigkeitsgesetzes betrifft, so liegt die
Frage genau so, wie bei dem Gesetz über den Orden der Gesellschaft Jesu,
und ich verweise einfach auf die Sitzung vom 17. Juni 1873 und auf die
damals von Niemandem widersprochenen Erklärungen des bayerischen Herrn
Ministers mit der Bemerkung: daß von einer Verletzung eines bayerischen
Reservatrechts nicht die Rede ist. Zu den übrigen Erörterungen des Vorredners,
die sich auf Bayern bezogen, habe ich keine Veranlassung eine Bemerkung
zu machen. Bundesbevollmächtigter Dr. Krüger (Vertreter für
Hamburg und Lübeck): Der Abg. Windthorst hat den verbündeten Regierungen
den Vorwurf gemacht, daß sie Maßregeln zugestimmt haben, die
nach seiner Ansicht seit der Zeit der Jakobiner nicht mehr vorgekommen sind.
Ich habe mir nur das Wort erbeten, um Thatsachen mitzutheilen, auf die
sich die verbündeten Regierungen nicht etwa berufen wollen, die aber den
Anschauungen des Abg. Windthorst vonig widersprechen. Aus den Motiven
der Vorlage werden Sie bereits entnommen haben, wie sehr streng katholische
Staaten, Frankreich, Spanien, sich gegenüber den Uebergriffen und dem Ungehorsam
der Geistlichen verhalten haben. Weniger bekannt dürfte sein, wie
der Kirchenstaat, der unter dem höchst persönlichen Regiment des Papstes
sich befand, unter den analogen Verhältnissen sich benommen hat. Da kann
ich mittheilen, daß in dem Kirchenstaat, und zwar bis zu dem Moment der
Einverleibung in das Königreich Italien, Internirung wie Externirung bestanden
haben, und daß beide Maßregeln so recht eigentlich zu den Hausmitteln
gehörten, die dazu dienten, sich unbequemer Leute zu entledigen. Die
Internirung erfolgte oft aus höchst unbedentenden Ursachen. Es ist vorgekommen,
daß ein junger italienischer Dichter 4 Jahre lang in einem Dorfe
internirt wurde, weil er Verse geschrieben hatte, die Sr. Heiligkeit mißfielen.
Die Externirung erfolgte theils aus religiösen Gründen, besonders
wenn von Römern und Römerinnen gemischte Ehen eingegangen wurden;
denn bekanntlich betrachtet die Curie solche Ehen als Concubinat, als einen
Aerger, der im Kirchenstaat nicht geduldet werden dürfe. Der Ehemann, der
in gemischter Ehe lebte, wurde ausgewiesen, und die Frau wurde einfach in
ein Kloster gesteckt. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle erfolgte
die Ausweisung aus politischen Gründen, und ein bei der päpstlichen Curie
accreditirter Botschafter hat sich die Mühe denommen, die Zahl der Personen
zu constatiren, deren Ausweisung seit 1859 im Kirchenstaate vorgekommen
ist — und diese Auspeisungen beliefen sich in dieser verhältnißmößig kurzen
Zeit auf 15,000. Ich überlasse es dem Abg. Windthorst, sich wegen des
Vorwurfs des Jakobinismus mit der Curie auseinanderzuseben. Außerdem
möchte ich dem Redner noch Einiges bemerken in Erwiederung der den deutschen
Regierungen gegebenen Rathschläge. Es will mir scheinen, daß derjenige,
der einer Regierung so nahe gestanden hat, der bis zur Katastrophe
an einer Politik theilgenommen hat, die mit Nothwendigkeit zum Untergang
führen mußte (große Unruhe im Centrum. Rufe: Oho! Pfui! Der Präsident
erklärt den Ruf Pfui für durchaus unzulässig und unparlamentarisch),
ein solcher Mann müßte sehr vorsichtig sein mit Vorschriften, wie
die deutschen Regierungen im Interesse ihrer Erhaltung ihre Politik einzurichten
haben. Nach den Erfolgen, welche Hr. Windthorst erlebt hat, wird
er es begreiflich finden, wenn die deutschen Regierungen wenig Neigung
haben, sein Recept zu acceptiren. Badischer Minister v. Freydorff: Nicht
die preußische Regierung hat Baden als Versuchsstation in dem kirchenpolitischen
Kampfe benutzt, sondern die rômische Curie. Die römische Curie
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