Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

r

gütun

Kohle
.

wief

128.  Stempelücko


erfür

rachte.


—  162  —

5.  Im  §  93a  ist  der  Eingang  zu  fassen,  wie  folgt:

„Die  Bestimmungen  des  §  47  Abs.  2  sind  auf  die  Abstempelung  von  Vordrucken
  für  Eisenbahnfrachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen  mit  dem  Stempelaufdruck
im  Wertbetrage  von  15  Pfennig  durch  zuverlässige  Privatdruckereien,“  usw.

6.  §  93b  erhält  folgende  Fassung:

Über  die  Aufdruckung  des  Reichsstempels  auf  Vordrucke  für  Frachtbriefe  und
Eisen  bahnpaketadressen,  die  in  eigenen  Druckereien  der  Eisenbahnverwaltungen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten  hergestellt  werden  oder  ihnen  zur  Anbringung  des
Eisenbahnprüfungsstempels  vorgelegt  werden  müssen,  durch  diese  Druckereien  und
über  die  Abführung  der  Stempelabgabe  Bestimmungen  zu  treffen,  bleibt  der  obersten
bondesnnansbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  vorehalten.


7.  Hinter  §  103  werden  folgende  Bestimmungen  eingestellt:

103  au  .

(1)DieRückvergütungdesFrachturkundenstencpelsnachTarifnummerödAbsL
Satz  2  ist  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirk  die  Frachtsendung
aufgegeben  worden  ist.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  Direktivbehörde  oder  die  von
ihr  ermächtigte  Unterbehörde.

(2)  Dem  Antrag  auf  Rückvergütung  darf,  sofern  nicht  Abs.  3  ff.  Anwendung  finden,
nur  stattgegeben  werden,  wenn  die  beiden  ordnungsmäßig  versteuerten  Frachtbriefe
sowie  die  Schiffsfrachturkunde  und  gleichzeitig  Bescheinigungen  über  die  Nämlichkeit
des  aus  dem  Eisenbahnverkehr  in  den  Wasserstraßenverkehr  und  umgekehrt  übergegangenen
  Gutes  beigebracht  werden.  An  Stelle  der  Vorlegung  des  ersten  Frachtriefs

  genügt  die  Bescheinigung  einer  öffentlichen  Behörde  und  bei  den  durch  die
Rheinische  Kohlenhandel=  und  Reederei-Gesellschaft  in  Mülheim  a.  d.  R.  verfrachteten
Kohlensendungen  eine  Bescheinigung  dieser  Gesellschaft,  daß  die  auf  die  Schiffsfrachturkunde
  versandten  Kohlen  mit  ordnungsmäßig  versteuertem  Frachtbrief  auf  der
Eisenbahn  angekommen  waren  und  auf  das  in  der  Schiffsfrachturkunde  bezeichnete
Schiff  umgeschlagen  worden  sind.

(3)  Auf  Antrag  des  Versenders  kann  von  einer  Verstempelung  der  Frachtbriefe
über  die  an  den  Umschlag  auf  die  Wasserstraße  anschließende  zweite  Eisenbahnbeförderung
  abgesehen  werden,  wenn  sich  der  Versender  den  nachfolgenden  Bedingungen
unterwirft.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  für  die  geschäftliche  Niederlassung  des
Versenders,  von  der  aus  die  zweite  Versendung  mit  der  Eisenbahn  erfolgt,  zuständige
Direktivbehörde.  Von  der  Entscheidung  ist  der  für  die  Aufgabe  des  Frachtguts  zuständigen
  Eisenbahnbehörde  Kenntnis  zu  geben.

(ns4)  Die  Vergünstigung  im  Abs.  3  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

a)  Der  Versender  hat  über  die  für  ihn  eingegangenen  Kohlen  usw.  ein
Buch  (Steuerbuch)  zu  führen,  in  dem  —  für  jede  Gattung  (Steinkohlen,

Baraunkohlen,  Koks,  Preßkohlen)  in  einer  besonderen  Abteilung  —  die  eingegangenen
  Sendungen  getrennt  danach  anzuschreiben  sind,  ob  sie  mit  der
Eisenbahn  oder  auf  dem  Wasserweg  eingegangen  sind  und  ob  im  letzteren
Falle  der  Beförderung  auf  dem  Wasserweg  eine  Eisenbahnbeförderung  auf
ordnungsmäßig  verstempelten  Frachtbrief  vorausgegangen  ist.  Die  auf  diese
Beförderung  bezüglichen  Eintragungen  sind  durch  die  im  Abs.  2  bezeichneten
Bescheinigungen  zu  belegen.

b)  Die  Frachtbriefe  über  die  Weiterversendung  der  Kohlen  usw.  mit  der
Eisenbahn  sind  unter  laufender  Nummer  in  ein  monatlich  zu  führendes
Uberwachungsverzeichnis  unter  Angabe  der  auf  jeden  Frachtbrief  beförderten
  Menge  getrennt  nach  ihrer  Gattung  einzutragen  und  die