Instandhaltung der Dispensir-Anstalten. 793
Verbindezeuge für die Lazareth-Gehälfen. Bishe Theil II Kapitel VI.
Pharmacopoea militaris borussica; jetst gilt die, nach der) Der Bedarf ist
6. Ausgabe der Landes-Pharmakopoe von 1840 verfasste von 1847. für die ver-Leitfaden
zum Unterrichte der Lasareth - Gehälfen| schiedenen La-(8,
Tbeil IL. Kap. VI.) zaretbe be-Inatruktion
über die Versorgung der Armee mit Arz-\ sonders festneien
und Verbandmitteln, gestellt.
Ueber die Medicinsl-Einrichtungen des Kgl. Preussischen Heeres
von v. Richthofen. 2 Tble. Von diesem Werke sind 94 Exemplare für die Militär-Lasarethe
auf Kosten des Militärfonds beschafft und vertheilt. Im 1. Armee-Korps haben
die rer zu Königsberg i. Pr, Danzig, Thorn, Graudenz, Pillau, Bıaunsberg,
Rastenburg (besteht nicht mehr), Insterburg und Riesenburg je 1 Exemplar erhalten.
(Erl. L Gets d. Mil.-Med.-Wesens v. 28. September 1844.)
Chirurgische Instrumente 8.5. (Siehe Theil IL, Kapit. II. Instrumente
der Ober-Militär- Aerzte.)
Die auf Kosten des Staats] beschafften, den Dispensir-Anstalten für
besondere Zwecke überwiesenen, und vorher genannten Instrumente
(Schröpfapparate, Verbandzeuge) werden für Rechnung des Arzneifonds
stets in brauchbarem Zustande unterhalten.
Titel II.
Konkurrenz der Lazareth-Kommissionen, insbesondere der ärztlichen Mitglieder,
der ärztlichen und pharmaceutischen Gehülfen bei Instandhaltung
der Dispensir- Anstalten. (Lazareth-Gehülfen, — Apotheken —
Handarbeiter.)
Sorge der Lazareth-Kommissionen. $. 6.
Die Lazareth-Kommissionen führen jederzeit die allgemeine, die ärztlichen
Mitglieder derselben aber, in der Regel, die specielle Aufsicht über
die Dispensir- Anstalten (welche bei grossen Lazarethen, bei denen das
ärztliche Mitglied der Lazareth-Kommission ohnehin schon sehr beschäftigt
ist, anderen Ober-Militär-Aerzten zur Aufsicht übergeben werden). Diese
specielle Aufsicht richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft, soll sich
jedoch wenigstens auf 3 Monate erstrecken. — Die Lazareth-Kommissionen
unterziehen sich der Versorgung der Kranken mit Arzneien und
Verbandmitteln ebenso, wie solches hinsichtlich der übrigen Gegenstände
des Lazareth-Haushalts der Fall ist. Alle sich darauf beziehenden Geldeinnahmen
und Ausgaben müssen, zur Erhaltung der Ordnung, durch das
Kassenjournal des Lazareths laufen und darf hiervon unter keinen Umständen
abgewichen werden. Der für den Lazazeth-Haushalt ausgesctzte
eiserne Vorschuss ist auch auf die Arzneiversorgung berechnet.
Zusatz. Den Lazareth-Kommissionen liegt auch die Sorge für geeignete Lokalien
zu den Dispensir-Anstalten ob, namentlich dürfen dieselben nicht feucht sein. (Erlass
des Chefs des Militär-Medicinal-Wesens vom 4. December 1860.) „In den Berichten der
Herren Korps-Goneral-Aerzte“, verfügt der Chef des Militär-Medicinal-Wesens
27. Beptember 1861, „über die Revision der Garnison-Lazarethe ist zum Oeftern der
feuchten Beschaflenbeit der Lokale der Dispensir-Anstalten gedacht und als ein Uebelstand
hervorgehoben worden, dass in Folge dessen die Arzneien früher dem Verderben
unterworfen sind. Da Fülle der Art sich zu häufig wiederholen, so kann ich Euer etc.
im Allgemeinen pur ergebeust ersuchen, gefälligst unter Mitwirkung der Königl. Intendantur
sowohl im Interesse der Militärkranken, als im fiskalischen Interesse no weit als
möglich dafür Sorge tragen zu wollen, dass jenem Uebelstande, sei es durch Beseitigung
der Ursache, oder durch 5 der Dispensir-Anstalt in ein trockenes Lokal
um so mehr Abhülfe verschafft nst trots der Gewährung luftdicht schliessender
Standgefüsse die gute Konservation der Arsneien nicht möglich ist und vorzugsweise
die in den Kasten aufbewahrten Kräuter etc. darunter sehr zu leiden haben.
Ich bemerke in dieser Besiebung ergebeust, dass das Königl, Militäir-Oekonomie-Depar-