Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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1.  die  nach  Art.  1  des  Einkommensteuergesetzes  steuerpflichtigen  Personen  mit  ihrem
gesamten  Vermögen  mit  Ausnahme  des  außerhalb  Württembergs  befindlichen
Grundvermögens  und  desjenigen  Betriebsvermögens,  welches  einem  außerhalb
Württembergs  stattfindenden  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues
  oder  eines  Gewerbes  dient,

2.  die  nach  Art.  3  Abs.  1  Buchst.  a  des  Einkommensteuergesetzes  steuerpflichtigen
Personen  mit  ihrem  in  Württemberg  befindlichen  Grundvermögen  und  demjenigen
Betriebsvermögen,  welches  einem  in  Württemberg  stattfindenden  Betrieb  der  Landoder
  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dient.

Art.  3.

(0)  Als  steuerbares  Vermögen  gilt  das  Vermögen,  das  auf  den  dem  Steuerjahr  (Rech—
nungsjahr)  letztvorangegangenen  Veranlagungszeitpunkt  zur  Besitzsteuer  festgestellt  ist.

(2)  Eine  besondere  Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens  erfolgt:

1.  wenn  das  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen  auf  den  maßgebenden  Veranlagungszeitpunkt
  zur  Besitzsteuer  nicht  festgestellt  ist;

2.  wenn  in  anderen  Bundesstaaten  befindliches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  aus
dem  zur  Besitzsteuer  in  Württemberg  festgestellten  Vermögen  auszuscheiden  ist;

3.  wenn  in  Württemberg  befindliches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  nicht  in  Württemberg
  zur  Besitzsteuer  festgestellt  ist;

4.  bei  Anderungen  des  Vermögenstands,  Zugängen  und  Abgängen  innerhalb  eines
Veranlagungszeitraums  (Art.  4).

(8)  Festgestellt  wird  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Nr.  1  bis  3  der  Stand  des  Vermögens
auf  den  letztvorangegangenen  Veranlagungszeitpunkt,  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Nr.  4  der
Stand  zu  Beginn  des  der  Veränderung  folgenden  Monats.  Die  Feststellung  erfolgt
nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes,  bei  Veranlagungen  auf  einen  vor  der  ersten
Besitzsteuerveranlagung  liegenden  Zeitpunkt  nach  den  Vorschriften  des  Wehrbeitragsgesetzes
vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  505).