erhält jedoch der Vorsteher eine von dem Ausschusse
festzusetzende jährliche Entschädigung.
88.
Der Vorsteher, sein Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder des Vorstandes werden auf
sechs Jahre von dem Ausschusse gewählt. Die
Wahl des Vorstehers und seines Stellvertreters bedarf
der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
Weäihlbar ist jeder Genosse und jeder zur Ausübung
des Stimmrechts befugte Vertreter eines
Genossen, der im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt
in getrennten Wohlhandlungen für jede
Stelle. Jeder Wähler hat dem Leiter des
Ausschusses mündlich und zu Protokoll zu
erklären, wem er seine Stimme geben mill.
Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Erhält im ersten Wahlgange
niemand mehr als die Hälfte aller abgegebenen
Stimmen, so findet eine engere Wahl
zwischen den beiden Personen statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichbeit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende
os.
Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn nicht
widersprochen wird. Die Ausscheidenden bleiben
bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder
im Amte.
Kommt eine Wahl nicht zustande, oder lehnen
die Gewählten die Wahl ab, so bestellt die Aufsichtsbehörde
den Vorstand.
§ 9.
Die Vorstandsmitglieder werden von der
Aufsichtsbehörde durch Emdschiag an Eides Statt
verpflichtet.
Als Ausweis der Vorstandsmitglieder sowie
zur Feststellung des Falles der Stellvertretung
ient eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
Der Vorstand hält seine Sitzungen unter
dem Vorsitze des Vorstehers ab, der ebenso wie
die übrigen Vorstandsmitglieder eine Stimme hat.
Zur Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ist es
erforderlich, daß die Vorstandsmitglieder unter
Angabe der Gegenstände der Verhandlung geladen
und daß mit Einschluß des Vorstehers mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wer am
Erscheinen verhindert ist, hat dies unverzüglich dem
Vorsteher anzuzeigen. Dieser hat alsdann einen
stellvertretenden Beisitzer zu laden.
Muß der Vorstand wegen Beschlußunfähigkeit
zum zweiten Male zur Beratung über denselben
Gegenstand zusammenberufen werden, so
ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung
soll auf diese Bestimmung ausdrücklich
hingewiesen werden.
§ 10.
Die Genossenschaft hat auf ihre Kosten unter
Aufsicht des Meliorationsbaubeamten die im
Plane vorgesehenen und später etwa neu beschlossenen
gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen
und zu unterhalten und die sonst zur Bodenverbesserun
erforderlichen Arbeiten auszuführen.
Von dem Ausschusse kann bestimmt werden, daß
einzelne Arbeiten durch Naturaldienste der Genossen
geleistet werden. r
" 11.
Die Ausführung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen und der sonstigen genossenschaftlichen
Arbeiten liegt dem Genossenschaftstechniker
(§ 25) ob. Dieser hat das Bauprogramm
aufzustellen, die besonderen Pläne auszuarbeiten,
die für die Verdingung erforderlichen
Unterlagen zu beschaffen und zur Genehmigung
vorzulegen, überhaupt alle für das zweckmäßige
Ineinandergreifen der Arbeiten notwendigen
Maßnahmen rechtzeitig anzuregen und vorzubereiten,
die Ausführung zu leiten und die für
Anderungs= und Ergänzungsanträge, für Abschlagszahlungen
und für die Abnahme erforderlichen
Unterlagen anzufertigen.
Die Verträge für die Vergebung der Arbeiten
bei der ersten Perstellung der Anlagen bedürfen
der Zustimmung des Meliorationsbaubeamten,
dem der Beginn der Ausführungsarbeiten rechtzeitig
anzuzeigen ist. Auch im übrigen hat der
Vorstand in technischen Angelegenheiten während
der Bauausführung den Rat des Meliorationsbaubeamten
einzuholen und zu berücksichtigen.
Nach Beendigung der ersten Ausführung der
Arbeiten nach dem Genossenschaftsplane hat der
Meliorationsbaubeamte die Anlagen abzunehmen
und festzustellen, ob das Unternehmen zweck= und
planmäßig und mit den von der Aufsichtsbehörde
genehmigten ÄAnderungen ausgeführt ist. Sollten
hierbei Nachmessungen erforderlich sein, so sind sie
unter Leitung des Meliorationsbaubeamten vorzunehmen;
die Kosten dieser Aufmessungen sind
von der Genossenschaft zu tragen.
* 12.
üÜbeer die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen
der Genossenschaft ist alljährlich ein Haushaltsplan
aufzustellen.
In der gleichen Frist ist über die wirklich
entstandenen Ausgaben und Einnahmen Rechnung
zu legen, die festzustellen und zu entlasten ist.
13.
Die Beiträge der Genossen zu den Kosten
der erstmaligen planmäßigen Ausführung der
Genossenschaftsarbeiten, mit Ausnahme der gemeinschaftlichen
Anlagen, richten sich nach den für
die einzelnen Grundstücke tatsächlich aufgewendeten
Kosten. Über diese Beiträge führt der Vorstand
eine besondere Liste.