Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  33.  Die  Zuständigkeit  des  Reichstages.  303

Verordnungen  findet  durch  die  Erteilung  der  Genehmigung  formell
keine  Verwandlung  in  Gesetze  statt;  sie  werden  nicht  nochmals  als
Gesetze  publiziert.  Formell  ganz  getrennt  von  dem  Verordnungsakt
steht  die  Resolution  des  Reichstages,  welche  die  Genehmigung  ausspricht!).
  Im  Reichsgesetzblatt  wird  lediglich  durch  den  Reichskanzler
bekannt  gemacht,  daß  die  Genehmigung  erteilt  worden  ist,  wenn  die
Verordnungen  ohne  dieselbe  ipso  jure  außer  Kraft  treten  würden  ?).

Ausnahmsweise  kommt  es  auch  wohl  vor,  daß  zum  Erlaß  einer
Verordnung  die  vorgängige  Genehmigung  des  Reichstages  erfordert
wird.  Im  Wahlgesetz  vom  31.  Mai  1869,  $  15  (Bundesgesetzbl.  S.  148)
ist  dem  Bundesrat  der  Erlaß  des  Wahlreglements  übertragen;  dasselbe
ist  eine  Ausführungsverordnung  zum  Wahlgesetz.  Auch  die  Abänderung
  desselben  kann  daher  in  der  Form  der  Verordnung  erfolgen.
Aber  8  15,  Abs.  2  des  Wahlgesetzes  bestimmt,  daß  das  Wahlreglement
nur  unterZustimmung  des  Reichstages  abgeändert  werden  kann.
Das  heißt  nicht,  daß  die  Abänderung  durch  ein  Reichsgesetz
erfolgen  müsse,  eine  Bundesratsverordnung  ist  vielmehr  ausreichend;
jedoch  darf  der  Bundesrat  eine  solche  Verordnung  nur  erlassen,  nachdem
  der  Reichstag  zu  dem  Inhalt  derselben  seine  Genehmigung  erteilt
  hat°).  Ebenso  erfordert  das  Bankgesetz  vom  14.  März  1875,  $  41
(Reichsgesetzbl.  S.  189)  zur  Verlängerung  des  Privilegiums  der  Reichsbank
  über  den  1.  Januar  1891  hinaus,  nämlich  zur  Unterlassung  der
Kündigung,  die  »Zustimmung«  des  Reichstages  ?).

1908,  8  12,  Abs.  2  (Reichsgesetzbl.  S.  352).  Endlich  kommt  auch  die  Klausel  vor,  daß
die  Verordnungen  „außer  Kraft  zu  setzen  sind,  soweit  der  Reichstag  dies  verlangt“,
so  daß  also  die  Genehmigung  stillschweigend  erteilt  werden  kann,  ohne  Beschlußfassung
  durch  das  bloße  Unterlassen  dieses  Verlangens;  so  in  der  Gewerbeordnung
  8  139a  a.  E.;  im  Reichsgesetz  vom  14.  Mai  1879,  87  (Reichsgesetzbl.  S.  146)  ;
im  Tabaksteuergesetz  vom  16.  Juli  1879,  8  27,  Abs.  3  (Reichsgesetzbl.  S.  253);  im
Branntweinsteuergesetz  vom  24.  Juni  1887,  $  4  (Reichsgesetzbl.  S.  255);  im  Zuckersteuergesetz
  vom  9.  Juni  1895  (Reichsgesetzbl.  S.  255)  und  vom  27.  Mai  1896,  88  u.
$  79  (Reichsgesetzbl.  S.  118,  143)  u.  a.  Davon  verschieden  sind  die  Fälle,  in  welchen
eine  Verordnung  dem  Reichstag  zwar  vorzulegen  ist,  aber  ohne  daß  ihm  das  Recht
zusteht,  die  Aufhebung  derselben  zu  verlangen;  so  das  Gesetz  zur  Bekämpfung  des
unlauteren  Wettbewerbs  vom  27.  Mai  1896,  $  5  und  sehr  viele  andere.

1)  Die  Genehmigung  muß  pure  erteilt  werden.  Genehmigung  einer  solchen  Verordnung
  unter  Abänderung  derselben  gilt  als  Verwerfung,  verbunden  mit  der  Aufstellung
  eines  neuen  Gesetzentwurfes.  Es  ergibt  sich  dies  aus  dem  formalen  Charakter
der  Genehmigung.  Vgl.  Stenogr.  Berichte  des  Reichstages  von  1874/75,  S.  123  fg.,
139,  141.

2)  Vgl.  z.B.  Reichsgesetzblatt  1880,  S.  102;  1882,  S.  10;  1883,  S.  182,  198,
232;  1886,  S.  68.  Ferner  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  1874,  S.  52;
1875,  S.  188.

3)  Vgl.  Abänderung  des  Wahlreglem.  v.  28.  April  1903  (Reichsgesetzbl.  S.  202).

4)  Vgl.  auch  Gesetz  vom  5.  Juni  1869,  $  13,  Abs.  2  (Bundesgesetzbl.  S.  143);
Reichsgesetz  vom  8.  Juli  1872,  Art.  IV  (Reichsgesetzbl.  S.  290);  Flottengesetz  vom
10.  April  1898,  8  2  (Reichsgesetzbl.  S.  166);  Invalidenversicherungsges.  v.  13.  Juli  1899,
5  82,  Abs.  6;  $  33  Abs.  5;  $  100,  Abs.  2.