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Bentralblatt
Deutsche Reich.
Reichsamt des ; Innern.
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XIVI. Jahrgang. Berlin, Freitag“ den 30. August 1918. Ar. 38.
Inhalt: Zoll- und Stenerwesen: Aunahme von Schav- Ausführungsbestimmungen zum Geico über eine
auweisungen der Kriegeanleihen des Deutschen Reichs außerordentliche Kriegeabgabe für das Rechnungs-
bei Emrichtung von Rostbeirägen der riegosieuen x7 jahr 1918 vom 26. Juli 1918 602
dem Gesetze vom 21. Jmi 1910. eit
Zoll- und Steuerwesen.
Bekanntmachung
des Reichskanzlers, betreffend die Annahme von Schatzanweisungen der Kriegsanleihen
des Deutschen Reichs bei Eutrichtung von Restbeträgen der Kriegssteuer nach dem
Gesetze vom 21. Juni 1916.
Zur Entrichtung von Restbeträgen der nach dem Gesetze vom 21. Jumi 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 561) schuldigen Kriegsabgabe werden Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs
von den Annahmestellen für Wertpapiere nur noch bis zum 30. September 1918 angenommen. Nach
diesem Zeitpunkte können aber noch Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen dieser Kriegs-
anleihen zur Entrichtung von rückständigen Beträgen an Kriegsabgabe von 1916 unter den bisherigen
Bedingungen hingegeben werden. #. # ·
Aufdtcnctthrtcgsabgabevon1918(Gcsctzvom26.sultls)18,Retckjs-Gesctzbl.S.96-t)
findet diese Einschränkung keine Anwendung.
Berlin, den 19. August 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schiffer.