Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 947 — 
Steuerhebebezirk Muster 18. 
(Ansf. Best. § 94) 
Nr. der Brauereirolle. 
Absindungsbuch 
der Brauerei von 
zu 
für den Monat 190 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Dieses Abfindungobuch mun stets in der Brauerei an dem hierfür bestimmten Orte ausbewahrt und den Auf- 
sichtobeamten zugängig gehalten werden. 
2. Die Spalten 1 bis 13 sind gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung auozufüllen. Oierbei ist zu beachten: 
a) Die Menge der zu verwendenden Brausioffe ist in Spalten 6 bie 10 nach dem Reingewicht in gangen 
und zehntel Rilogramm entsprechend der Spaltenüberschrift ein utragen. 
d) Als Reingewicht des Malzes ist bei Mal)z, das keine Gewichtsverminderung oder eine solche nur durch 
Schroten oder Reinigen erfahren hat, das Gewicht vor oder nach dem Schroten; bei Malg, das eine 
Gewichtsverminderung in der Branerei bei oder nach dem Schroten (Vermahlen) durch Sichten, Sieben, 
Sortieren usw. ersahren hat, das Gewicht vor dem Schroten (Aermahlen):; bei Malz, das bereits vor 
dem Schroten oder Vermahlen eine Gewichtsverminderung durch Schälen, Enthülsen uiw. erfahren hat. 
das verminderte Gewicht anzugeben. In lepterem Falle ist jedoch neben jeder Gewichtseintragung in 
Spalte 14 zu vermerken, wicviel vom Hundert die Gewichtsverminderung beträgt. 
Zugleich mit dem Maljze ist der für das betreffende Gebrän zu verwendende gucker ein zuragen, und 
ar ohne Rücksicht darauf, ob er mit zur Einmaischung gelangt, oder erst der MBürze nach dem Kochen 
oder dem fertigen Biere zugesent wird. Alod Reingewicht des Zuckers ist das Gewicht des Zuckers in dem 
Zustand, in dem er in die Brauerei eingebracht worden ist, eingusetzen. 
Die Einmaischung muß so ausgeführt werden, wie sie in den Spalten 1 bis 13 eingetragen worden ist. Ab- 
weichungen sind nur zulässig, wenn infolge unvermuteter Umstände die Einmaischung überhaupt nicht oder nicht 
in der angemeldeten Weise stanfinden kann. Die Abweichungen und deren llrsachen sind sofort vermittelst einer 
neuen Anmeldung der Hebestelle mitzuteilen und der Eintrag im Abfindungsbuch ist entsprechend zu ändern. 
jedoch so, daß der ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt. In Spalte 14 ist die Anderung von dem Buchführer 
mit Angabe von Tag und Stunde zu bescheinigen. 
. Die Ansfüllung des unteren Vordrucks in Spalte 14 ist auf Grund der Sterersestsetzung für den Vormonat 
soiort nach dem Empfang zu bewirken. 
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(Fortsetzung siehe Seite 950.)
	        
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