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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1886.
Inhalt: Nr. 55. Verordnung, die Desinfektion der zu Viehtransporten auf Eisenbahnen benutzten Wagen 2c.
betr. S. 161. — Nr. 56. Bekanntmachung, eine Anleihe der Dampfmühlen-Actien-Gesellschaft zu
Dresden betr. S. 166. — Nr. 570. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung auf der Linie Potschappel-Wilsdruff
betr. S. 166. — Nr. 58. Bekanntmachung, eine Anleihe der Wurzener Kunstmühlenwerke
betr. S. 167.
Nr. 55. Verordnung,
die Desinfektion der zu Viehtransporten auf Eisenbahnen benutzten Wagen,
Geräthschaften, Rampen und dergleichen betreffend;
vom 13. September 1886.
Nechdem vom Bundesrath des Deutschen Reichs in Ausführung der §§ 3 und 4 des
Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (R.-G.-Bl. S. 163), unter Aufhebung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1876, anderweite Normen festgesetzt und von dem Reichskanzler
unter dem 20. Juni d. J. (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 200) bekannt
gemacht worden sind, wird auf Grund derselben und mit Verweisung auf das angezogene
Reichsgesetz unter Aufhebung der Verordnung, die Desinfektion der zu Viehtransporten
benutzten Eisenbahnwagen betreffend, vom 2. Dezember 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 733)
wegen Desinfektion der bei Beförderung von Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh,
Schafen, Ziegen oder Schweinen auf Eisenbahnen benutzten Wagen, Geräthschaften,
Rampen und dergleichen hierdurch Folgendes verordnet:
–S 1. Für jede Eisenbahnlinie innerhalb des Königreichs Sachsen werden, im Anschluß
an die in dieser Beziehung bereits bestehenden Einrichtungen, Desinfektionsstationen
bestimmt.
Für Orte, an welchen mehrere, durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnen
münden, bleibt die Einrichtung von Central-Desinfektionsanstalten vorbehalten, von
welchen das wegen der Desinfektionsstationen auf den einzelnen Bahnlinien Angeordnete gilt.
Ausgegeben zu Dresden den 14. October 1886. 25