Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Gesetz-  und  Verordnungoblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1886.

 

Inhalt:  Nr.  55.  Verordnung,  die  Desinfektion  der  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen  benutzten  Wagen  2c.
betr.  S.  161.  —  Nr.  56.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Dampfmühlen-Actien-Gesellschaft  zu
Dresden  betr.  S.  166.  —  Nr.  570.  Bekanntmachung,  die  Betriebseröffnung  auf  der  Linie  Potschappel-Wilsdruff

  betr.  S.  166.  —  Nr.  58.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Wurzener  Kunstmühlenwerke
betr.  S.  167.

 

Nr.  55.  Verordnung,

die  Desinfektion  der  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen  benutzten  Wagen,
Geräthschaften,  Rampen  und  dergleichen  betreffend;
vom  13.  September  1886.

Nechdem  vom  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  in  Ausführung  der  §§  3  und  4  des
Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  (R.-G.-Bl.  S.  163),  unter  Aufhebung  der
Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1876,  anderweite  Normen  festgesetzt  und  von  dem  Reichskanzler
  unter  dem  20.  Juni  d.  J.  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  200)  bekannt
gemacht  worden  sind,  wird  auf  Grund  derselben  und  mit  Verweisung  auf  das  angezogene
Reichsgesetz  unter  Aufhebung  der  Verordnung,  die  Desinfektion  der  zu  Viehtransporten
benutzten  Eisenbahnwagen  betreffend,  vom  2.  Dezember  1876  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  733)
wegen  Desinfektion  der  bei  Beförderung  von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Rindvieh,
Schafen,  Ziegen  oder  Schweinen  auf  Eisenbahnen  benutzten  Wagen,  Geräthschaften,
Rampen  und  dergleichen  hierdurch  Folgendes  verordnet:

–S  1.  Für  jede  Eisenbahnlinie  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  werden,  im  Anschluß
  an  die  in  dieser  Beziehung  bereits  bestehenden  Einrichtungen,  Desinfektionsstationen
  bestimmt.

Für  Orte,  an  welchen  mehrere,  durch  Schienenstränge  verbundene  Eisenbahnen
münden,  bleibt  die  Einrichtung  von  Central-Desinfektionsanstalten  vorbehalten,  von
welchen  das  wegen  der  Desinfektionsstationen  auf  den  einzelnen  Bahnlinien  Angeordnete  gilt.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  14.  October  1886.  25