Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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&  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Einziehung  mit  Wegeveränderungen
  zu  beobachtenden  Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruktion  der  Behörde  und
der  Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungs-Verordnung
  zum  Gesetz  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  in  den  zu
deren  Erläuterung  erlassenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&  3.  Von  den  in  §  1  erwähnten  Verlegungen  wird  die  Flur

Hainsberg
betroffen.
Dresden,  den  8.  November  1886.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.

 

Nr.  73.  Verordnung,
die  Verlegung  des  Weiberzuchthauses  betreffend;
vom  4.  December  1886.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  beschlossen  worden,  das  bisher  in  Hoheneck
befindlich  gewesene  Weiberzuchthaus  nach  Waldheim  zu  verlegen,  wo  für  dasselbe  in
räumlicher  Trennung  vom  Männerzuchthause  und  von  der  Weibercorrectionsanstalt  eine
besondere  Anstalt  errichtet  worden  ist.

Demzufolge  sind

vom  31.  December  1886  an

die  zu  Zuchthausstrafe  verurtheilten  Personen  weiblichen  Geschlechts  nach  Waldheim
einzuliefern.

Das  Weiberzuchthaus  bildet  in  Waldheim  eine  Abtheilung  der  dasigen  Gesammtanstalt
  und  steht  unter  der  Direction  der  letzteren,  wird  aber,  gleich  der  dasigen  Weibercorrectionsanstalt,
  unter  Sonderung  vom  Männerzuchthause  verwaltet.

Dresden,  am  4.  December  1886.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.

v.  Nostitz-Wallwitz.  v.  Abeken.
Geyh.