Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Achtes Buch. 
Das Erbrecht. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze des Erbrechts. 
I. Grundbegriffe. 
8 374. 
I. 1. a) Erbrecht gilt, sobald ein Mensch stirbt: jeder Todesfall bildet 
einen Erbfall (1922); jeder Verstorbene, auch wenn er völlig vermögens- 
los war, ist ein Erblasser. Daß der Erblasser gestorben ist, muß im Streit- 
fall bewiesen werden; nur wenn er gerichtlich für tot erklärt ist, wird allge- 
meiner Regel gemäß sein Tod gesetzlich vermutet (18). 
b) Hauptregel des Erbrechts ist, daß in jedem Erbfall das etwaige Ver- 
mögen des Erblassers auf eine oder mehrere andre Personen, die Erben, 
übertragen wird: kein Erblasser ohne Erbe! Und zwar geht das Vermögen 
des Erblassers, die „Erbschaft“, auf den oder die Erben als Ganzes über: die 
Vererbung ist also eine Gesamtrechtsnachfolge (s. oben Bd. 1 S. 75). Damit 
steht nicht in Widerspruch, daß das Gesetz bei Mehrheit der Erben jedem Mit- 
erben einen oder mehrere „Erbteile“ zuschreibt und in gewissen Fällen auch bei 
einem Alleinerben verschiedene Erbteile unterscheidet (1922 II, 1927, 1934 
1) Kipp (Enneccerus-Wolff-Kipp), Lehrb. d. bürgerl. Rechts Bd. 2 (11); Kommentare 
von Planck-Strohal-Strecker-Unzner, 3. Aufl. (08); Frommhold (00); Staudinger-Herzfelder, 
5. u. 6. Aufl. (10); Wilke (00); Strohal, deutsches Erbrecht, 3. Aufl. (03, 04); Künzel, 
Gruchot 41 S. 583, 808; Borchert, Erbrecht 2. Aufl. (07); Böhm, Erbrecht, 2. Aufl. (00); 
Märcker-Köhne, Nachlaßbehandlung, 17. Aufl. (02); Weißler, Nachlaßverfahren (00); P. 
Meyer, Erbrecht (seit 04); Binder, Rechtsstellung des Erben (01—05); Kretschmar, Erb- 
recht (10).