Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

668 XIII. Schlichtung von Streitigkeiten u. Strafbestimmungen. Artt. 75. 76. 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das 
Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten 
gerichtet, als Hochverrat oder Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das 
gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte 
in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren 
des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. 
Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zu- 
ständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das 
Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. 
Die Bestimmung des Art. 75 ist niemals verwirklicht worden. Das 
im Abs. 2 in Aussicht genommene Reichsgesetz, das die näheren Bestimmungen 
über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober--Appellationsgerichts 
enthalten sollte, ist nicht ergangen. Deshalb ist es zunächst „bei der seit- 
herigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den 
auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen“ geblieben, 
bis durch das Gerichtsverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Reichsgerichts 
und durch die Strafprozeßordnung das Verfahren vor dem Reichsgericht 
festgesetzt wurde; Art. 75 ist daher jetzt ebenso gegenstandslos wie Art. 74. 
Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben 
nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichts- 
behörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Teils von 
dem Bundesrate erledigt. 
K Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat 
auf Anrufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn 
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu 
bringen. 
1. Zur Vorgeschichte des Art. 76. 
II. Die Erledigung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten. 
a) Die in Betracht kommenden Streitigkeiten. 
b) Das Erfordernis eines Antrags. 
J)Die Erledigung des Streits durch den Bundesrat. 
III. Die Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten. 
a) Der Begriff der Verfassungsstreitigkeit. 
b) Die Antragsberechtigung. 
Jc) Die Erledigung im Wege des gütlichen Ausgleichs. 
d) Die Erledigung im Wege der Reichsgesetzgebung. 
IV. Thronstreitigkeiten.
	        
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